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Nr. 286.
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung des Verzeichnisses der zum Gebrauche für die bewaffnete Macht vorbereiteten
Sprengstoffe und Munitionsgegenstände.
Auf Grund des 5. 35, Ziffer 7 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-
Transport-Ordnung) vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt Seite 23) haben die vereinigten Ausschüsse
des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen:
In dem Verzeichnisse der zum Gebrauche für die bewaffnete Macht vorbereiteten Sprengstoffe
und Munitionsgegenstände ist unter A. 6 hinter „Geladene Geschosse mit sicherndem Abschlusse
der Sprengladung“ einzuschalten:
„(ausgenommen die mit Granatfüllung C/88 geladenen Geschosse)“.
Berlin den 2. November 1892.
Der Reichskanzler.
Graf v. Caprivi.
Kriegsministerium. Berlin den 21. November 1892.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
8 obiger Veranlassung ist in der Kriegs-Transport-Ordnung auf Seite 172 unter B,,1 hinter
Au
„Geladene Geschosse“ einzufügen:
„ ausgenommen die mit Granatfüllung C/88 geladenen,
Die Ausgabe von Deckblättern bleibt vorbehalten.
No. 208/11. 92. A. 1. v. Kaltenborn.
Nr. 287.
Nachtrag zum Verzeichniß derjenigen höheren Lehraustalten, welche zur Ansstellung von Zeugnissen über
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Bemerkung.
Die mit einem 1 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur
Darlegung der Befähigung genügt.
a. Gymnasien.
Königreich Preußen.
Prüm: Gymnasium (früher: Progymnasium, unter B. a. I des Hauptverzeichnisses).
b. Ober-Realschulen.
Königreich Preußen.
Wiesbaden: 1Ober-Realschule (früher: Realschule, unter B. b. I des Hauptverzeichnisses).
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche gesuch der ersten (obersten)
Klasse zur Darlegung der Lefähigung nöthig ist.
Realschulen.
Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt: Realschule (verbunden mit Handelsabtheilung) — siehe unter C. b. —