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Nr. 300.
Ausführun sanweisung 1 1892
über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli #4
zu dem Gesete über einsen en S. 225 ff.)
Zu §. 5.
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Die in technischer Hinsicht beizufügenden Unterlagen haben lediglich den Zweck, die nach 8 8
Zr echeht s — sind deshalb auch nur insoweit zu er ordern, als es burch Heit r giung
geboten ist. Welcher Unterlagen es bedarf, kann daher nur im Einzelfalle ermessen werden.
werden nicht entbehrt werden können:
1. Für Bahnen, welche zum Betriebe mit Dampfkraft eingerichtet werden sollen:
a) ein Lageplan und ein Höhenplan (Nivellementsplan):
b) Zeichnungen der Brücken und Drehscheiben; 1s.
e. Zeichnungen des Oberbaues, der Weichen und bes Normalquerprofi und Höhenmahe
ch Umgeenzung des lichten Raumes, sowie der größten zulässigen Breiten= u
der Betriebsmittel; «
e) E— der Betriebsmittel, insbesondere auch der Bremsvorrichtungen nebst den
zur Erläuterung erforderlichen Beschreibungen.
2. Für andere Bahnen:
a) ein Lageplan; » »
Zeichnungen der Schienen und Weichen;
.
Npie vorstehend unter d und e aufgeführten Vorlagen.
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Die Beibrin ung eines Höhenplanes wird in der Regel dann nicht entbehrt werden können, we
1
. . der
die Bahn nicht ausschließlich städtische Straßen benutzt. Ebensowenig die Zeichnung etwa neu anzulegen
oder zu verändernder Brücken.
Ob einzelne Zeichnungen durch Beschreibungen ersetzt werden können, bleibt ebenfalls dem Emesten
der genehmigenden Behörde überlassen. Es darf hierbei jedoch die Rücksicht auf das Vorhandensein
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kräfügen Materials für die Gestalt und die Beschaffenheit der genehmigten Anlagen nicht aus dem Aug
gelassen werden.
. . der
In sinanzieller Beziehung gilt es zu prüfen, ob der Unternehmer die Mittel zur Herstellung 4
Bahn besitzt oder in zuverlässiger und gesetzlich zulässiger Weise beschaffen werde, und ob dieselben zula
und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn genügen. Das Letitere kann nur auft
eines Kostenanschlages geprüft werden, welcher daher in der Regel zu erfordern ist.
genehmigende
des
ise die
In welcher Weise
Behörde sich die Ueberzeugung von dem Vorhandensein oder der Möglichkeit der Beschafung
nlagekapitals verschaffen will, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen.
Zu §§. 8 und 9.
Behufs Sicherung der Interessen der Reichspost= und Telegraphenverwaltung C. 8 Absat 2 und 89
ist mit der zuständigen Kaiserlichen Ober-Post-Direktion in Verbindung zu treten
Die Anweisung betreffs der dem Unternehmer im Interesse der Landesvertheidigung aufzuerlegenden
Verpflichtungen (§. 8 Absatz 1 und §. 9) bleibt besonderer Verfügung vorbehalten.
Berlin den 22. August 1892.
Der Minister des Innern. Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Oraf Eulenburg. Im Auftrage:
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