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Armee-Verordnunge-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
26. Jahrgang. erlin den 31. Dezember 1892. Nr. 28.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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Nr. 315.
Amtskautionen.
Verordnung wegen Ergänzung der Verordnungen vom 16. August 1876 und vom 22. Mai 1891,
betreffend die Kautionen der bei der Militär= und der Marineverwaltung angestellten Beamten.
Vom 4. Dezember 1892.
Wir wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Raiser, Zönig von Dreußen 2c.
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betresfend die Kautionen der Bundesbeamten
(Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Namen des Reichs, nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
S. 1.
Den nach §. 1 Abschnitt I A. der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179)
und §. 1 der Verordnung vom 22. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 294) zur Kautionsleistung verpflichteten
Beamten der Militärverwaltung treten hinzu:
vom Festungsbaupersonal:
e) die kontrolführenden Beamten.
§S. 2.
Der §. 2 Abschnitt 1 A. der Verordnung vom 16. August 1876 erhält zu dem durch §. 2 der Ver-
ordnung vom 22. Mai 1891 bestimmten Zusatz folgenden ferneren Zusatz:
e) für die kontrolführenden Beamwten 2000 K.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais den 4. Dezember 1892.
(L 8) Wilhelm.
Graf v. Caprivi.
Kriegsministerium. Berlin den 28. Dezember 1892.
Vorstehende Allerhöchste verordnung wird zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 269/12. 92. A. 5. v. Kaltenborn.