Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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Nr. 316. 
Ausgabe der „Geschütz-Schießvorschrift für die Fußartillerie“. # 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag wenehmige Ich die beifolgende „Geschütz-Schießvorschrift für die Fuß- 
artillerie“ Gleichzeitig ermächtige Jch das Kriegsministerium, erforderlichen Falles Erläuterungen zu der 
Schießvorschrift zu ertheilen, sowie Aenderungen, insoweit sie nicht grundsätzlicher Art sind, zu verfügen. 
Neues Palais den 15. Dezember 1892. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 22. Dezember 1892. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinete:! Ordre wird hierdurch mit Nachstehendem zur Kenntniß der 
Armee gebracht: 
1. Die erforderlichen Exemplare werden den Kommando= 2c. Behörden nebst Auszug aus dem 
Vertheilungsplane unter Umschlag zugehen. 
2. Die Geschütz-Schießvorschrift für die Fußartillerie erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuch- 
handlung von E. S. Mittler & Sohn, in Berlin 8W., Kochstrate 68—70, und kostet bei 
unmittelbarer Besteliu aus Armee 
geheftet 25 Pf. 
gebunden 40 k. das Stück. 
3. Durch die Geschütz-Schießvorschrift für die Fußartillerie tritt die im Mai d. J. an einzelne 
Truppentheile 2c. der Fußartillerie als Entwurf verausgabte gleichnamige Vorschrift und die Anleitung zum 
Schießen aus Geschützen (ausschließlich der Küstengeschütze) für die Fußartillerie, Berlin 1882, außer Kraft. 
No. 730/12. 92. D. 2. v. Kaltenborn. 
Nr. 317. 
Marschverpflegungs-Vergütung für 1893. 
ekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 ( eichs-Gesetzbl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung 
zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1893 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und 
Tag zu gewähren ist: 
» mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pfl. 65 Pf. 
b) = -Mittagskot 40 35 
c) . Abendkofsft 25= 20 
4) = = Morgenkost 1. 10 = 
Berlin den 19. Dezember 1892. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung. 
R.-A. d. I. No. 10016 I. A. v. Boetticher. 
Kriegsministerium. 
Vorstehendes wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 581/12. 92. B. 2. v. Kaltenborn 
Berlin den 22. Dezember 1892. 
 
	        
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