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Kriegsministerium. Berlin den 26. Februar 1892.
Nr. 32. ,
Organisations-Aenderungen im Kriegsministerium. —–-ie
Mu Genehmigung Seiner Wajestät dee Baisere und Rönigs wird mit dem 1. März d. Is. bei
gibemebgun (Algemeines Kriegs-Departement) eine Fe Artillerie Abtheilung errichtel Der
Geschäftskreis derselben umfaßt die bisher von der Abtheilung für erittene Truppen bearbeiteten ngelegen.
heiten der Feld-Artillerie und die von dieser Abtheilung und von der bearbeiteten lnge lcgen-
heiten des Trains. Die bisherige Abtheilung für berittene Truppen erhält die Bezeichnung „Kavallerie=
Abtheilung“. » »· dur
leichzeitig mit diesen Allerhöchst genehmigten Organisations-Aenderungen tritt in der durch
das Aemi Bahgeitig mit ie Nr. 29 0 1889 bekannt gemachten Geschäftsvertheilung bei dem Allgemeinen
Kriegs-Departement und dem Waffen-Departement eine Verschiebung dahin ein, daß von der Abtheilung für
Fußtruppen abgegeben wird die Bearbeitung der speziellen Dienstangelegenheiten:
der Eisenbahntruppen ..
desssuftschissepAbthcicuugIII..IIJ-MVIEAMICI-ANHAN-
-ukz-Attiacc«cr,..... ...
-Schießplätze deslen wiieute u
der Prüfungs-Kommission für Hauptleute und ütz -
spremieELieutenantgderFuß-Artillerie,..andleGeschUtzAbthelluM
-BereinigtenArtilleriesundJngenieursSchule,
-Oberfeuerwerkerfchule ....... . · ·
deöGarnisondienstegec...·......andre Kavallerie-Abtheilung.
Die Bearbeitung der Angelegenheiten der Halbinvaliden und der Fahrräder erfolgt bei der Armee-
Abtheilung.
aötheilung 52. KM. v. Kaltenborn.
Nr. 33.
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen im §. 48 des Betriebs-
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands und der Anlage D zu diesem Paragraphen.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Situng vom 7. d. M. nach-
stehende Ergänzungen und Abänderungen der Bestimmungen im §. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisen-
bahnen Deutschlands und der Anlage D zu diesem Paragraphen beschlossen:
1. Die Bestimmung im §. 48 A, 3c bes Betriebs-Reglements ist wie folgt zu fassen:
„pikrinsaure Salze, sowie explosive Gemische, welche pikrinsaure und chlorsaure Salze
enthalten (wegen Streichhölzer vergl. Anlage IV) “
2. Die Bestimmung im §. 48 A, Zc bes Betriebs-Reglements ist wie folgt zu fassen: 4
„solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigemischt enthalten (wegen Zündbänder
und Zündblättchen — amorces — sowie Streichhölzer vergl. Anlage D llla und IV) “
3. Im ersten Absatze der Bestimmung unter 1 der Anlage D ist hinter den Worten „ferner Rott-
weile Klein-Kaliber-Pulver (ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitrirter Cellulose)“; einzu-
alten:
„Würfelpulver (Pulver aus warm abgepreßter Sprenggelatine)“;
4. Hinter Ziffer IIa der Anlage D ist folgend
„Ilb. Gemische aus Salpeter, 5
nachstehenden Bestimmungen:
1
h
. ZDeraruge Gemische sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in starke
1
2
k
e neue Bestimmung aufzunehmen: »
arz, Naphtalin und rohen Theerölen unterliegen
golsien zu verpacken. Das Gewicht des Inhalts jeder Kiste darf 50 kg nicht
ibersteigen.
die Kisten müssen mit zwei starken Handhaben und mit einer den Inhalt deutlich
ennzeichnenden i
2.
ufschrift versehen sein.