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Kriegsministerium. Berlin den 10. Februar 1892.
Nr. 35.
Ergänzung von Dienstvorschriften.
1 . Im 5. 38 der Friedens-Besoldungsvorschrift, Ziffer 2 a, sind hinter dem Worte „gehört“ zwei
Sternchen anzubringen; an den Fuß der Seite (36) tritt folgende Anmerkung:
W) Den Familien der im §. 39, 2 und 6 bezeichneten Mannschaften wird, wenn letztere
Kapitulanten sind und während des Abwartens der Entscheidung auf erhobene Invaliden=
ansprüche in ein Lazareth aufgenommen werden, der Löhnungszuschuß auch dann gewährt,
wenn der Ernährer nicht mehr zum Etat- des Truppentheils gehört.
§. 66 des Servis-Reglements. #
Zu dem 1. Satz des durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 21. Februar 1874 fest-
gesetzten zweiten Abschnitts dieses Paragraphen (Seite 48 des I. Nachtrages) ist unter dem Zeichen *,
welches ier dem Worte „gewährt“ anzubringen, folgende Anmerkung aufzunehmen:
Diese Bestimmung findet auf die in der Anmerkung en zu §. 38, 2a der Friedens-
besoldungs-Vorschrift gedachten Mannschaften als Selbstmiether gleichfalls Anwendung,
dergestalt, daß der Servis auch während des Empfanges des Löhnungszuschusses bz. bis
Ende des Monats der Entlassung fortzuzahlen ist.
No. 730/12. 91. B. 3. v. Kaltenborn.
*’
Kriegeministerium. Berlin den 19. Februar 1897.
-!
Abänderung zum Fuß-Exerzir-Reglement für die Fuß--Artillerie.
Seite 91 Zeile 7 von oben sind die Worte zu streichen: „Das Seitengewehr wird aufgepflanzt.“
Deckblätter werden dieserhalb nicht ausgegeben.
No. 455/2. 92. A. 2. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 19. Februar 1892.
Nr. 37.
Berichtigung der Uebungs-Munitions-Vorschrift.
Seite 13 *— 5 wanzben ist zu ersetzen durch
„Patronenhülsen mit 60 Pfennigen, die 5 cm Pat « · i ##
4 Z z 60, ien 9 em Patronenhülsen mit 1 Mark 40 Pfennigen für
» oweit bisher nach anderen Sätzen Geldbeträge für i ieferte · i
sind, hat en'babebher Nach anderet 5 14P5 eträge für zu wenig abgelieferte Patronenhülsen eingezogen
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 700,2. 92. D. 2. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 19. Februar 1892.
Nr. 38.
. heil Frachsennge an die technischen Institute der Artilleric.
Tie Kruppentheile und Behörden haben ihre Frachtsendungen an die techni i Artillerie
en, fuareeede Gergestän cht 9 den Besic der Institute suo In n
. ·« kosten durch die Institute nicht befonders dnet ist, frachtfrei abzusenden.
Die Ab « h ers angeordnet ist, frachtfrei abzusende
— ben für die bezüglichen Frachtsendungen vom Bahnhofe nach den Instituten haben letztere zu
No. 986/11. 91. D. 3. v. Kaltenborn