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Kriegsministerium. Berlin den 22. Februar 1892.
Nr. 39.
Wischstricke zu den Schußwaffen 88. #
Das Auskochen der bei den Artilleriedepots vorräthigen gewachsten und paraffinirten Wischstricke ist, soweit
dasselbe noch nicht stattgefunden hat, sogleich zu bewirken.
No. 287,2. 92. D. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 24. Februar 1892.
Nr. 40.
Namenszug des Infanterie-Regiments Kaiser Wilhelm (2. Großherzoglich Hessischen) Nr. 116.
Im Verfolg der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 5. November 1891 — Armee-Verordnungsblatt S. 245 —
wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, daß Offiziere und Mannschaften des Infanterie-Regiments
Kaiser Wilhelm (2. Großherzoglich Hessischen) Nr. 116 auf den Achselstücken rc. den Allerhöchsten Namenzzug
Seiner Majestät des Kaisers mit Kaiserkrone darüber führen.
No. 382,2. 92. B. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 19. Februar 1892.
Militär-Oekonomie-Departement. n
r
s 1. .
Verpflegungszuschuß für die Garnison Liegnitz im ersten Vierteljahr 1892. 4
Der Garnison-Verpflegungszuschuß, saffuurzun des Zuschusses zur Beschaffung eines Frühstücks, beträgt
im 1. Vierteljahr 1892 für Mgoig 15 Pfennig auf den Mann und Tag. 3. Blatt
ie Bekanntmachung vom 28. Dezember v. Is. Nr. 669/12. B. 2 (Armee-Verordnungs-
Seite 264) wird hierdurch abgeändert.
No. 467/2. 92. B. 2. v. Funck.
Kriegsministerium. Berlin den 23. Februar 1892.
Militär-Oekonomie-Departement.
Nr. 42.
Erlänterung des §. 26,2 c und der Vorbemerkung 5 zur Reiseordnung.
uhrkosten (ohne Tagegelder) werden gewährt: « » »-
* sen (oh gesder wo Truternortande bz. bei dem Stabe einer höheren Dommemeslpabchre,
welche aus besonderen dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit dem Truppent bei K a Teain
ein Marsch= oder Kantonnementsquartier einzeln vorausgesandt werden oder na öso gen, fobr
beim Rückmarsch von da ihrem Truppentheil (Stab) nicht angeschlossen werden, sondern einz
urlickkehren. ·
kommt dabei nicht in Betracht, ob diese Offiziere die Strecke auf dem, dem Truppene
theil (Stab) zugewiesenen Wege, oder auf einem andern, selbst auf einem Umwege, zurückzuleg
aben
Porte ee-Unteroffiziere und die in §. 20,1 der Reiseordnung genannten Mannschaften sind
in gleicher Lage gemäß der Vorbemerkung 5 a. a. O. zaasche zu beför ennn tändigen
§. 26,2. c. und Vorbemerkung 5 zur Reiseordnung sind hiernach zu vervo ständigen.
No. 573/7. 92. B. 3. v. Funck.