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Die Ersatzmannschaften, welche für beförderte Leute zum Bataillon zu kommandiren, sind
spätestens 1 Tag nach Äbgang des Beförderungs-Benachrichti schreibens zum Lehr-Infanterie-
Bataillon in Marsch zu setzen.
Nur wenn die Beförderung zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln vor dem 1. Juli erfolgt, oder der
Betreffende den zum neuen Stamm bestimmten Mannschaften angehört, sind die beim Lehr-
Infanterie-Batgillo entstehenden Ausfälle durch Kommandirung anderer geeigneter Personen
zu decken.
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Während der Abwesenheit des Lehr-Infanterie-Bataillons aus der Garnison zu den Herbst-
übungen dürfen Ablösungen in Folge von Beförderungen nicht stattsinden. Werden Kommandirte
in dieser Zeit zu Umeroffiperen oder Feldwebeln ernannt, so ist denselben — vergl. VIII. 1 —
der Mehrbetrag an Löhnung seitens des Lehr-Infanterie-Bataillons zu zahlen.
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen
erfolgt nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit dem Lehr-Infanterie-Bataillon.
Letzterem sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu über-
mitteln. Die Entlassung selbst erfolgt durch den Truppentheil. *- ·
Ablösung von Kommandirten in Folge schlechter Führung, Bestrafung, langwieriger Erkrankung rc.
ist vom Lehr-Infanterie-Bataillon bei dem betreffenden Truppentheil zu beantragen. Für deese,
sowie für die zu 8 bezeichneten Mannschaften ist stets Ersatz zu gestellen.
IV. Ueberweisung.
Die Truppentheile senden die Qualisikations-Berichte und Personalbogen der kommandirten Offziere
dem Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons ein. Dieser hat nach Beendigung des Kom-
mandos ein Urtheil über jene Offiziere abzugeben und auf dem Dienstwege an die betreffenden
Negiments= 2c. Kommandeure gelangen zu lassen. 4 8.
Für jeden kommandirten Offizier ist zur Benutzung im Fall einer Mobilmachung für die Rück-
reise zum Truppentheil ein bis auf Unterschrift bz. Datum vollständig ausgefertigter Militär=
fahrschein (Anlage III der K. Tr. O.) dem Lehr-Infanterie-Bataillon zu übersenden (8 1
und 28 der Kriegs-Besoldungs-Vorschrift).
. Für jeden kommandirten Unteroffizier und Gemeinen (Gefreiten) — einschließlich Lazareth=
gehülfen — sind an das Lehr-Infanterie-Bataillon einzusenden:
a) Das Nationale (auf einem Bogen allein).
b) Ein Lazarethschein (Beilage 13 d. F. S. O.). „
Der den Unteroffizieren zuständige Bekleidungszuschuß, das Aufnähegeld (23 Pf.) für mit-
zubringende (V. 1) und geforderte Sohlen (V. 6), sowie das Aufnähegeld für den Waffenrock-
besatz (V. 3) sind niemals baar zu senden; diese Beträge werden vielmehr vom Lehr-Infanterie-
Bataillon vorschußweise gezahlt, und zwar ersterer am I. eines jeden Quartalmonats im voraus.
Dasselbe erhält die Beträge am Schlusse jedes Etatsjahres durch die General-Militär-Kasse auf
Grund einer Zusammenstellung und unter Beifügung einer auf den bezüglichen Truppentheil
lautenden Quittung erstattet. - . . -
DieGeneral-Militär-KasseziehtdieVeusägevondenbezeichnetenBatatllonen wieder ein.
. Die sämmtlichen unter 1, 2 und 3 aufgeführten Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei
dem Lehr-Infanterie-Bataillon spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten eingehen.
V. Bekleidung und Ausrüstung.
Für jeden Kommandirten, einschließlich Offizierburschen, sind vom Truppentheile zu verabfolgen:
2 Feldmützen (dem Unteroffizier und Lazarethgehülfen außerdem eine Schirmmütze),
3 Waffenröcke (1 Parade-, 1 Sonntags= und 1 Dienstroch.
2 Drillichjacken (dem Unteroffizier und Lazarethgehülfen 1 Drillichrock; den Mannschaften
der Mecklenburgischen Truppentheile ausschl. II. Bataillon Großherzoglich Mecklen-
burgischen Grenadier-Regiments Nr. 89 an Stelle der beiden Drillichlacken 1 Bluse),
3 Halsbinden,
3 Tuchhosen,
2 weißleinene Hosen,
2 Drillichhofen,
2 Unterhosen,
2
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