Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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1 Waffenrockbesatz mit Einlage zum Besetzen des Sonntagsrockes; das Aufnähelohn von 
25 Pf. wird vom Lehr-Infanterie-Bataillon in derselben Weise, wie das Sohlen- 
4 aufnähegeld (siehe IV. 4) eingezogen. 
Sogleich nach Eingang der unter II. 6 erwähnten Mittheilung sind dem Lehr-Infanterie-Bataillon 
für die zurückbehaltenen Unteroffiziere außer den zu 3 bezeichneten Stücken rc. ein neuer Drillich- 
voc sun die nach Ziffer V. 1 für Stamm-Mannschaften erforderlichen Klein-Bekleidungsstücke zu 
übersenden. 
Sämmtliche Stücke müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des betreffenden 
Kommandirten versehen sein. 
Der etwaige weitere Bedarf an Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken ist auf Erfordern 
dem Lehr-Infanterie-Bataillon durch die Regimenter (und nicht durch die Kompagnien) zu 
übersenden. 7) 
. Anfragen der Truppentheile an das Lehr-Infanterie-Bataillon über das Vorhandensein und die 
esgebrauchboren der Waffen der zu demselben kommandirten Mannschaften haben nicht statt- 
zufinden. 
VI. Zuweisung der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke. 
Die Unteroffiziere und Gemeinen (Gefreiten) nehmen ihre Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke 
mit Ausnahme von 
1 Waffenrock, 
1 Drillichjacke, 
1 Tuchhose, 
1 weißleinenen Hose und 
1 Drillichhose 4 
selbst mit- zum Kommandoort und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum Truppen- 
theil zurück. 
* arsch der Kommandirten erfolgt im dritten Anzuge mit vollständiger Ausrüstung bz. Be- 
waffnung. 
Die mitzuführenden, nicht angelegten Sachen werden im Tornister untergebracht. 4 
Die unter 1 erwähnten Stücke sowie die unter V. 3 bezeichneten Sachen und die nach Ziffer V. 1 
für Stamm-Mannschaften erforderlichen Klein-Bekleidungsstücke werden regimenterweise verpackt 
und an demselben Tage, an welchem die Kommandirten zum Lehr-Infanterie-Bataillon abgehen, 
been nach der Auguste Viktoria-Kaserne (Poststation Wildpark) durch Postpackete zu 10 kg 
übersandt. 
Weder frühere noch spätere Absendung ist statthaft. Ebensowenig dürfen Sachen, welche 
nach Vorstehendem von dem Manne mitzuführen sind, den durch die Post zu sendenden Stücken 
angeschlossen werden. 
VII. Marschangelegenheiten. 
Das Lehr-Infanterie-Bataillon zahlt und liquidirt nur die Kosten für die Hinreise der zum Stamm 
kommandirten Offiziere; die übrigen Reisekosten werden von dem Truppentheil gezahlt und 
liquidirt, welchem der Offizier angehört. 
Die Mannschaften werden regimenterweise gesammelt und dem Lehr-Infanterie-Bataillon 
überwiesen. 
.Bei der Rückführung des Lehr-Infanterie-Bataillons auf die etatsmäßige Stamm-Kompagnie 
werden die Mannschaften ihren Regimentern bz. den einzeln stehenden Bataillonen ab Station 
Wildpark zugeführt. . .-. 
Dei-hierzuerforderlicheMilitärfahrfchein(AnlagelllMitftcrA-·dekFU.»O.)»I«it bis 
auf Datum, Zahl der Mannschaften und Unterschrift vollständig auszufertigen und gleichzeitig mit 
den unter IV. 5 bezeichneten Papieren dem Lehr-Infanterie-Bataillon einzusenden. «- 
Sämmtliche Mannschaften haben, soweit angängig, für die Hin= und Rückreise allgemein die 
Eisenbahn zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen mit Militär= 
fahrscheinen zu versehen. Für die Hinreise sind die Militärfahrscheine bis zur Station Wildpark 
auszuferligen. 
*) Das Fußmaß der lommandirten Mannschaflen ist vom Truppentheil zurüclzubehalten.
	        
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