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Kriegsministerium. Berlin den 5. März 1892.
Nr. 57.
Schiedsgericht bei Ausführung von Garnisonbauten.
Die Vertragsbedingungen für die Ausführung von Garnisonbauten (Seite 173 u. f. des Entwurfs zur
Garnison-Bauordnung) werden hinsichtlich der Bestimmungen über das Schiedsgericht (Seite 184 Ziffer 25)
in der aus der Anlage ersichtlichen Weise abgeändert. « ·
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Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 96.1. C2. B. 5 v. Kaltenborn.
25. Schiedsgericht.
Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten, sowie über die Aus-
führung des Vertrages sind zunächst der — in jedem einzelnen Vertrage näher zu bezeichnenden — Aussichts-
behörde zur Entscheidung vorzulegen. #
ie Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der Unternehmer, welcher in der Ent-
scheidung hierauf ausdrücklich hinzuweisen ist, nicht binnen 1 Wochen vom Tage der Zustellung derselben der
Behörde anzeigt, daß er auf schiedsrichterliche Entscheidung antrage. Die Fortführung der Bauarbeiten nach
Maßgabe der von der Behörde getroffenen Anordnungen darf durch Anrufung eines Schiedsgerichts nicht auf-
gehalten werden. Die letztere ist ausgeschlossen, wenn Leistungen vom Garnison-Baubeamten den Bedingungen
nicht entsprechend gesunden werden (Armec-Verordnungs-Blatt Nr. 21 für 1889).
Auf das schiedsrichterliche Versahren finden die Vorschriften der Deutschen Civil-Prozeßordnung vom
30. Januar 1877 8§. 851—372 Anwendung.
alls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die besonderen Vertragsbedingungen abweichende
Vorschriften nicht getroffen sind, ernennen die Behörde und der Unternehmer je einen Schiedsrichter. Dieselben
sollen nicht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar Betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren
Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat. «
» Wenn die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schiedsspruch nicht einigen können, wird das
Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzi. Derselbe wird von den Schiedsrichtern gewählt, oder, wenn diese
sich nicht einigen können, von dem Militär-Intendanten eines benachbarten Korpsbezirks ernannt.
Der Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob und in wie
weit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlungen (Beweisaufnahme u. s. w.) stattzufinden hat. Die Ent-
scheidung über den Streitgegenstand erfolgt dagegen nach Stimmenmehrheit. Bestehen in Beziehung auf
Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Summe ab-
gegebene Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen hinzugerechnet. ·
ußerdem kann von vornherein ein dritter Schiedsrichter als Obmann hinzugezogen werden ins-
besondere bei weitläufigen und verwickelten Vertragsverhältnissen. Der betreffenden Bestimmung der besonderen
Vertragsbedingungen ist in diesem Falle folgende Fassung zu geben: «
„Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß die beiden, gemäß der allgemeinen
Vertragsbedingungen gewählten Schiedsrichter vor Eintritt in die Verhandlung einen Obmann
wählen. Findet über die Person des letzteren keine Einigung statt, so wird derselbe von dem
Militär-Intendanten eines benachbarten Korpsbezirls ernannt. Der Obmann leitet die Verhand-
lungen des Schiedsgerichts. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit.“
Bei minder umfangreichen Bauarbeiten kann die Enischeidung streitiger Fälle Einzelrichtern über-
tragen werden. Die Bestimmung der besonderen Vertragsbedingungen würde in diesem Falle lauten:
„daß das Schiedsgericht durch einen Schiedsrichter gebildet wird, welcher von dem Militär-Inten-
u danten eines benachbarten Korpsbezirks zu erm unen ist.“
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4 Wird der Schiedsspruch in den im §. 867 der Civil. Prozeßordnun zeichneten Fäl ben
so hat die Entscheidung des Streitfalles im ordentlichen zushahonr zu zu beseih neien Fillen aufgehaben,