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B. Fuͤr folgende Artikel sind diese Saͤtze ermaͤßigt, und zwar:
1) auf ein Viertel des Rheinzolls, fuͤr
unausgelaugte Asche; Mehl und Gruͤtze aller Art;
Gußeisen in Gaͤnsen und Masseln, und Pech;
Roheisen; Saͤrnereien aller Art;
Galmeierz; Salz;
Getreide aller Art; behauene Bruchsteine zu Fußböden, Mühl-
etrocknete Hülsenfrüchte; steine, Schleifsieine;
Voyoenee ; Theer;
2) auf ein Zwanzigstel des Rheinzolls, für
Alaummerde und Alaunsteine; gebrannte Steine aller Art;
Brennholz von allen Gattungen, und Steinkohlen;
Kohlen daraus; Schiefersteine;
alle nicht besonders genannte rohe Erze; gemeine Töpfenvaaren;
Gips; Torf und Torfkohlen;
Kalk; Vitriolsteine oder Vitriolerde.
Von Bau-und Nutzholz wird der Rheinzoll nach kubischem Maaße
erhoben, und zwar vom Kubikmeter oder 32 /406 Preuß. Kubikfuß:
4) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirsch-, Birn-, Apfel= und Kornelholz:
a) abwärts: das Vierfache der Sätze unter A. a. b.;
b) aufwärts: das Zweiundeinhalbfache der Sätze unter A. c. d.;
2) Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln-, Erlen= und anderes weiche
und harzige Holz:
a) abwärts: das Zweifache der Sätze unter A. a. b.;
b) aufwärtö: das Einunddreiviertelfache der Sätze unter A.c. d.
D. Schiffe, welche folgende Gegenflände geladen haben, als:
frische Butter in einzelnen Stücken; frische Gartengewächse, als: Blumen,
Dünger aller Art, als: ausgelaugte Gemüse, genießbares Wurzelwerk;
Asche, Abfälle von Fabriken zum Geflügel;
Dungen, Mergel, Stallmist u. s w.; Milch;
Eier; frisches Obst;
gemeine Erde, wie Sand, Lehm u. s.w.; gebrochene Bau= und Pflaslerstei
aschinen zum Wasserbau; Stroh und Spreu;
lebende Fische; lebende Thiere;
Futterkräuter, Heu und Schilf
zahlen, wenn sie an solchen überhaupt nicht fun fzig Centner geladen haben,
keinen Rheinzoll; wenn sie aber an solchen mehr geladen haben, als Rheingoll
den Betrag des doppelten Rekognitionsgeldes, welches unter II. bestimmt
ist, und wenn andere Gegenstände beigeliden sind, noch außerdem den dafür be-
stimmten Rheinzoll.
Jahrgang 1831. — (No. 1313.) Mm II. Re-