Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

4. ebenda Absatz 8 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Bei Standanlagen mit festem Standort der Scheibe — §. 4, I. A — sind die Ring-, Sektions-, 
Figur= und Kniescheiben mindestens 0,70 m, die Kopf-, Brust= und Rumpfscheiben mindestens 0,92 m 
und bei Standanlagen mit wechselnder Stellung der Scheibe — §. 4, I. B. — die ersteren Scheiben 
mindestens 1,10 m, die letzteren mindestens 1,32 m — über Schießstandssohle zu heben. Vergleiche 
Tafel II Abbildung 5 und 9, III Abbildung 7 und 8, IV Abbildung 1 und 4, VII Abbildung 3, ha, 6a. 
Die Schotterkasten, die Blendrahmen r das Schießen gegen die Kopf-, Brust= und Rumpfscheibe, 
sowie die Stirnflächen der Holzgeschoßfänge können von den Truppen mit einem grünen, sandfarbenen 
oder ähnlichen Anstrich versehen werden, wenn ihnen dies für das bessere Sichtbarmachen der 
Scheiben erforderlich erscheint. 
5. ebenda in Absatz 9 Zeile 1 
ist statt Aufwurfe „Lager“ zu setzen. 
6. §. 18 erhält folgende Fassung: 
Gedarf an An Schußlinien sind, sofern nicht örtliche Verhältnisse eine anderweite Festsetzung bedingen, erforderlich: 
ußlinien. 
chuß I. Standanlagen für das Schulschießen. 
A. Infanterie. 
a) Für 3 in einer Garnison vereinigte Bataillone eines Regiments 
5 Schlinien für 100, 150 und 200 m, 
1 Schußlinie für 250 und 300 m, 
1 - 350 und 400 m, 
1 - 500 m, 
1 - -600m. 
b) Für 2 in einer Garnison vereinigte Bataillone eines Regiments 
3 Schußlinien für 100, 150 und 200 m, 
1 Schußlinie = 250 und 300 m, 
1 - 350 und 400 m, 
- 500 m, 
1 - 600 m. 
) Für ein alleinstehendes Vataillon 
1 Schußlinie für 100, 150 und 200 m, 
1 
1 . 200 und 250 m, 
1 - -250 und 300m, 
1 - 400 m, 
1 - 500 m, 
- 00 
Sind mehrere Regimenter oder Bataillone verschiedener Negimenter in einer Garnison vereinigt, 
so wird die Zahl der 500 und 600 m langen Schußlinien in jedem einzelnen Falle vom Kriegs- 
ministerium festgestellt. 
B. Jäger und Schützen. 
Für jedes Bataillon 
2 Schußlinien für 100, 150 und 200 m, 
2 - -250 und 300m, 
2 - é* 350 und 400 m, 
1 Schußlinie für 500 m, 
ç * 1 - - 600m. 
C. Für Unteroffizierschulen, Unterossiziervorschulen, Kriegsschulen, Kadettenkorps, Kavallerie, 
Feldartillerie, Fußartillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen, Train und Wachtlommandos 
empfehlen sich diese Anlagen nicht. Werden sie ausnahmsweise für dieselben angewendet, 
so wird der Bedarf an Schußlinien in jedem einzelnen Falle vom Ktenamnistellum fest- 
gese 
7. §. 33,1 Seite 41 
sind die beiden letzten Absätze — von „Für Garnisonen“ bis „umzubauen“ — zu streichen.
	        
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