Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

Gültig vom 1. Oktober 1890 ab. 
Etat 17 3 und 140. Die Zeile a des Abschnitts F auf der ersten Seite te hat zu lauten: 
für die I., II. und III. Abtheilung zusammen . . 
Etat 1 Für Abschnitt auf der ersten Seite ist zu setzen: 
F. Zur Untewhaltung der Musikinstrumente 
für d ie I., II. id III. Abtheilung zusammen 600 — 
210 
2 
— 
Etat 141. ubeer Abschnitt F. tzne der ersten Seite ist hinzuzufügen: 
ferner das Feld-Artillerie-Regiment Nr. 
für die reitende Abtheilung 2210 — 
Etat 142. Unter Abschnitt F. auf der zweiten Sie * Hinzuzufügen. 
ferner die Feld-Artillerie-Regimenter Nr. 1 
für die reitende Abtheilung je ... ......210j— 
- die Feld-Artillerie-Negimenter Nr. is, is und 20 
für die IV. fahrende Abtheilung je . — 
.Etat145aAufdeterstenSetteunter Abschnttt 1· ist in Zeile ? a statt „und“ zu setzen 4200 hen 
„II“: „III“ und unter Zeile b binzuzufügen: 
J) für die IV. fahrende Abtheilung . ......I200s— 
P 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
10. Etat 158. 22 Ueberschrift auf der ersten Seite hat zu lauten: 
Großherzoglich Hessisches Train-Bataillon Nr. 25. 
Gültig vom 1. April 1891 ab. 
11. Etat 27. Auf der vierten Seite ist der Erläuterung zu A. I. 3 hinzuzufügen: 
wie oben—10 86 6 28 10 86 3 54 
Für das Füsilier-Regiment 
Königin (Schlesw. Holst.) Nr. zö 
gehen 
66,5 cm rothe Nummerschnurj — 051 — —— 1031 — — — 63 
10 86 625 1086 3 51 
eten zu. 
1 Paar Namenszück .. -—30—’——30———30 
10I86 6 55 10 86 3 681 
1171 411 141 67 
Stabshoboisten rc. Tambours 2c. 
wie vorstehend 10 686 55,10 86 3 81 
4,0 cm ponceau Tuch Nr. II 
zu Schwalbennestern 5 320 211, 21 — 
183,5 en auuldene glatte Tresse 
od 2 05 . 
183,5 en weißwollene“ Bort— 20| 0 . 7 
11 07 10 31 11 07 4 18 
211 38 151 25 
12. Ebenda. Auf der zweiten Seite ist. hinter Waffenrock und hinter Mantel zu setzen: 
a) Regimenter 75, 76, 84 und 85. 
5) Negiment 86. 
Zu b sind auf der 2. und 3. Seite die Etatspreise, Tragezeit und Dahresentschädigung für 
Wassenrock und Mantel auf besonderer Zeile einzutragen, wobei gegen a die Etatspreise des 
Waffenrocks um 27 Pf., die Fahresentschädigung für die Unteroffizier-Chargen um 27 Pf., die 
Jahresentschädigung für die Gemeinen-Chargen um 14 Pf., die Etatspreise des Mantels um 
4 „ die Jahresentschädigung um 1 Pf. zu erhöhen sind. 
Die Summe ist für das Regiment zu b ebenfalls auf besonderer Zeile nach den vorstehenden 
Abänderungen zu ermitteln: „ 
Auf Seite 1 ist vor dem Abschnitt „Außerdem erhält jedes Regiment jährlich“ folgende 
Anmerkung hinzuzufügen: 
 
	        
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