Nr. 86.
Kriegsministerium. Berlin den 26. März 1892.
Untergurte für den Armeesattel.
Seine Majestaͤt der Kaiser und Rönig haben zu bestimmen geruht, daß es den Kavallerie-Regimentern bei
Neubeschaffungen von Untergurten für den Armeesaitel überlassen bleibt, ob dieselben den breiten Ledergurt
oder geflochtene lederne Untergurte oder hanfene Strickgurte wählen wollen, und daß für die ge-
flochtenen ledernen Untergurte Fahlleder, fettgares Leder oder Transparentleder verwendet werden
han Irer ist bestimmt, daß sämmtliche Gurtarten an jedem Ende mit zwei Schnallen mit Mittelsteg zu
versehen sind.
Je eine Probe eines breiten Ledergurtes und eines geflochtenen Untergurtes aus Transparentleder
wird demnächst zur Ausgabe gelangen-
Letztere Probe ist hinsichtlich ihrer Gestaltung auch für Untergurte maßgebend, deren Flechtsträhnen
aus den anderen Ledersorten bestehen.
Die gleichzeitig zur Ausgabe gelangende Probe der am Sattelbaum des Armeesattels zu befestigenden
Schnallstrippen ist sowohl für den breiten Ledergurt, als auch für die verschiedenen Arten geflochtener Unter-
gurte bz. hanfene Strickgurte maßgebend. Letztere würden daher entsprechende Schnallenden haben müssen,
wenn ihre Konstruktion im Uebrigen auch der Wahl des Truppentheils überlassen bleibt.
ie der Probe des geflochtenen Untergurtes aus Transparentleder ist an jedem Ende eine Schnallen=
kappe offen gelassen, damit die besondere, ein Ausreißen einzelner Flechtsträhnen vorbeugende Herstellungs-
weise ersichtlich ist. Diese Herstellungsweise ist angeblich durch ein Gebrauchsmuster geschützt, jedoch ist den
Regimentern unbenommen, den eigenen Bedarf solcher Gurte selbst anzufertigen bz. durch die Artillerie-
Werkstätten anfertigen zu lassen.
ie Art der Befestigung der Schnallen am breiten Ledergurt, ob durch Niete oder Nähen, bleibt
der Wahl der Negimenter überlassen. "1) 8 ð
· r die * für welche ähnliche Festsetzungen in Aussicht genommen sind, wird s. St.
Bestimmung getroffen werden.
No. 42/3. 92. A. 3.
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v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 29. März 1892.
Nr. 87.
Ausgabe der neuen Vorschriften für die Besichtigung von Artillerie-Geräth.
Den betreffenden Kommandobehörden wird die erforderliche Anzahl Exemplare der
„Vorschrift für die Besichtigung des Feldgeräths der Feld-Artillerie"
„Vorschrift für die Besichtigung des Fuß-Artillerie-Geräths“
mit Vertheilungoplan unter Umschlag zugehen.
· orschriften treten an Stelle der „Vorschrift für die Inspizirung des Feld-Artillerie-Materials
bei den Truppen und Artilleriedepots“, und wird letztere Vorschrift Hierdurhh Aßer raft gesetzt.
und der
No. 980/3. 92. D. 2. v. Kaltenborn.