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. An die Stelle des bisherigen Rationstarifs —
verpflegung der Armee im Frieden vom 2. November 1882 — sowie der „Nachweisung der,
. Diese Be
Die Stellen von 193 Roßärzten bei den Truppen und von 6 Roßärzten bei den Lehrschmieden
werden in solche von Militärbeamten, die Stellen von 46 Roßärzten mit Wachtmeisterrang und
60 Unterroßärsten mit Vizewachtmeisterrang in solche von 106 Unterroßärzten mit Wachtmeister-
rang umgewandelt.
ie hiernach etatsmäßig angestellten Roßärzte sowie die denselben im Dienstalter nicht
nachstehenden Roßärzte des Beurlaubtenstandes sind obere Militärbeamte.
Die Unterroßärzte, einschließlich der des Beurlaubtenstandes, haben sämmtlich den
Rang der Wachtmeister.
Die Noßärzte erhalten die bisherige Uniform der Oberroßärzte, die Oberroßärzte tragen
künftig eine, die Korpsroßärzte zwei silberne Rosetten in den Epaulettes und auf den Achselstücken.
Die betreffs der Verehelichung der Korps= und Oberroßärzte bestehenden Bestimmungen finden
auch auf die Roßärzte Anwendung.
Die als Registratoren bei den Generalkommandos verwendeten Unteroffiziere dürfen bereitg bei
ihrer Ernennung zu Registratoren zu Feldwebeln bz. Wachtmeistern mit deren ““dn
befördert werden. Das Mehr gegen die Unteroffizier-Löhnung wird über den Etat gewährt.
i i Beilaze 2 zum Reglement über die Natural-
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zuständ en Pferdegelder und der Rationsgebühr für die Pferdegeldberechtigten“ — Anlage 1 zu
en Bestimmungen über Gewährung von Pferdegeldern vom 28. März 1891 — tritt der
beiliegende Rationstarif. Die unter XI Nr. 4 und 11 des neuen Tarifs vorgesehene Verminderung
der Rationsgebühr tritt erst bei dem nächsten Stellenwechsel in Kraft. · »«
In Abänderung der Ordre vom 20. März 1888 Ziffer 7 ermächtige Ich das Kriegsministerium,
die Feststellung der Bauentwürfe, Bauanschläge und Baurechnungen auch solcher Garnison=
anstalten, deren Kosten den Betrag von 30000 „. übersteigen, namentlich soweit sie die Unter-
bringung von Mann und Pferd betreffen — Kasernen und Ställe —, fortan auf die Korps-
Intendanturen unter eigener Verantwortung derselben zu übertragen. Die näheren Festsetzungen
hierüber hat das Kriegsministerium zu treffen.
Die Militär-Veterinärordnung wird durch die in der Anlage enthaltenen Bestimmungen abgeändert
bz. ergänzt. .
lftimmungen treten, sofern nicht ausdrücklich vorstehend für einzelne Maßregeln abweichend
verfügt ist, mit dem 1. Aprik 1892 in Kraft.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 31. März 1892.
Wilhelm.
v. Kaltenborn.
An das Kriegsministerium.
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8 22.
523. Am Schluss
Aulage
Abänderungen der Militär-Veterinärordnung vom 6. Mai 1886.
5. Der erste Satz von Ziffer 3 hat zu lauten: ·
Die Unterroßaͤrzte gehören zu den Personen des Soldatenstandes, zählen zu den Wachtmeistern
und rangiren hinter dem jüngsten Wachtmeister des betreffenden Truppentheils.
Ziffer 4 fällt fort.
Der erste Satz von Ziffer 1 (Deckblatt 20) erhält folgende Fassung: »
Unterroßärzte können nach einjähriger Dienstzeit als Unterroßärzte zur Beförderung zum
Noßarzt in Vorschlag gebracht werden.
lusse ist als neue Nummer zuzufügen: *1.
7. Zu der Schlußprüfung dürfen — ohne daß dadurch der Militärverwalfung Kosten
Alsltehen — auf ihren Antrag auch ältere Roßärzte ves Beurlaubtenstandes zugelassen werden.
Dieselben haben hierzu die Genehmigung des Allgemeinen Kriegs-Departements auf dem
Dienstwege durch das zuständige Generalkommando techtzeitig zu beantragen (§ 36, 4).
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