b) Bei Enmahme der Waffen aus Beständen der Artillerie-
depots:
Werden Waffen im Laufe der Uebung ausbesserungs-
bedürftig, so sind dieselben von dem Artilleriedepot
instandzusetzen bz. umzutanschen, wenn sich dasselbe
am Uebungsorte befindet.
Jür die Uebungsorte, an welchen sich Artillerie=
depots nicht befinden, sind für den im Laufe der
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene
Reserven zu überweisen.
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in ge-
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zer-
legen — zu reinigen und an die Artilleriedepots
zurückzuliefern. In Leßzteren erfolgt die Instandsetzung
und demnächst die außerordentliche Reinigung der
zurückgelieferten Waffen.
Die Absendung von Abgabekommissionen seitens
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden.
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehen-
den Kosten haben die Artilleriedepots zu bezahlen
und bei Kapitel 37, Titel 18a des Etats zu ver-
ausgaben.
Dagegen wird den Truppentheilen Waffen-Reparat
geld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens der
Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 18 a aus
Kapitel 24, Titel 25 als Rückeinnahme zu über-
weisen.
Die durch Empfang und Wiederablieferung der
Waffen entstehenden Transportkosten haben die Truppen-
theile zu berichtigen und bei den Intendauturen zur
Erstattung zu liquidiren.
12. Bezüglich der Munition siehe Uebungsmunitions-
Vorschrift.
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung als
Fahrer bei der Feldartillerie üben, ist Uebungsmunition nicht
erforderlich.