Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

b) Bei Enmahme der Waffen aus Beständen der Artillerie- 
depots: 
Werden Waffen im Laufe der Uebung ausbesserungs- 
bedürftig, so sind dieselben von dem Artilleriedepot 
instandzusetzen bz. umzutanschen, wenn sich dasselbe 
am Uebungsorte befindet. 
Jür die Uebungsorte, an welchen sich Artillerie= 
depots nicht befinden, sind für den im Laufe der 
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene 
Reserven zu überweisen. 
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in ge- 
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zer- 
legen — zu reinigen und an die Artilleriedepots 
zurückzuliefern. In Leßzteren erfolgt die Instandsetzung 
und demnächst die außerordentliche Reinigung der 
zurückgelieferten Waffen. 
Die Absendung von Abgabekommissionen seitens 
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden. 
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehen- 
den Kosten haben die Artilleriedepots zu bezahlen 
und bei Kapitel 37, Titel 18a des Etats zu ver- 
ausgaben. 
Dagegen wird den Truppentheilen Waffen-Reparat 
geld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens der 
Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 18 a aus 
Kapitel 24, Titel 25 als Rückeinnahme zu über- 
weisen. 
Die durch Empfang und Wiederablieferung der 
Waffen entstehenden Transportkosten haben die Truppen- 
theile zu berichtigen und bei den Intendauturen zur 
Erstattung zu liquidiren. 
12. Bezüglich der Munition siehe Uebungsmunitions- 
Vorschrift. 
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung als 
Fahrer bei der Feldartillerie üben, ist Uebungsmunition nicht 
erforderlich.
	        
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