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zeichnet sind oder für den Dienst als Adjutanten von Bezirk-
kommandos ausgebildet werden sollen — jedoch, soweit sie
nicht Reserveoffiziere und als solche noch übungspflichtig sind.
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer sechs- bis
achtwöchigen Dienstleistung einzuberufen. Offiziere, welche für
den Mobilmachungsfall als stellvertretende Bezirkskommandeure
bezeichnet sind, dürfen zu einer sechs= bis achtwöchigen Dienst-
leistung herangezogen werden, insofern es sich um Personen
handelt, welche noch nicht Gelegenheit gehabt haben, den Dienst
bei einem Bezirkskommando kennen zu lernen, oder bei welchen
eine längere Reihe von Jahren vergangen ist, seitdem dies der
Fall war. #
In gleicher Weise können diejenigen Kavallerie-Offiziere
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfall zur Ver-
wendung bei Reserve= und Landwehr-Infanterie-Bataillonen
bestimmt sind, zur Dienstleistung bei der Infanterie und zwar
während der Herbstübungen herangezogen werden. Dieselben
haben sich gegebenen Falls gemäß §. 24 des Reglements über
die Remontirung der Armee beritten zu machen.
18. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näherer
Anordnung der Generalkommandos bei der Feldartillerie
Uebungen von Ka vallerie-Offizieren des Beurlaubtenstandes
behufs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Zugführer der
Munitions-Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglichst
alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle für
solche Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebung
mit Erfolg abgeleistet haben. In zweiter Linie können auch
Offiziere des Beurlaubtenstandes der Feldartillerie, insoweit sie
für die genannte Mobilmachungsverwendung in Aussicht ge-
nommen sind, herangezogen werden.
In gleicher Weise sind auch diejenigen Kavallerie-Offiziere
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle der
Fuhartillerie zugetheilt werden, zu Uebungen bei der Feld-
artillerie heranzuziehen.