Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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zeichnet sind oder für den Dienst als Adjutanten von Bezirk- 
kommandos ausgebildet werden sollen — jedoch, soweit sie 
nicht Reserveoffiziere und als solche noch übungspflichtig sind. 
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer sechs- bis 
achtwöchigen Dienstleistung einzuberufen. Offiziere, welche für 
den Mobilmachungsfall als stellvertretende Bezirkskommandeure 
bezeichnet sind, dürfen zu einer sechs= bis achtwöchigen Dienst- 
leistung herangezogen werden, insofern es sich um Personen 
handelt, welche noch nicht Gelegenheit gehabt haben, den Dienst 
bei einem Bezirkskommando kennen zu lernen, oder bei welchen 
eine längere Reihe von Jahren vergangen ist, seitdem dies der 
Fall war. # 
In gleicher Weise können diejenigen Kavallerie-Offiziere 
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfall zur Ver- 
wendung bei Reserve= und Landwehr-Infanterie-Bataillonen 
bestimmt sind, zur Dienstleistung bei der Infanterie und zwar 
während der Herbstübungen herangezogen werden. Dieselben 
haben sich gegebenen Falls gemäß §. 24 des Reglements über 
die Remontirung der Armee beritten zu machen. 
18. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näherer 
Anordnung der Generalkommandos bei der Feldartillerie 
Uebungen von Ka vallerie-Offizieren des Beurlaubtenstandes 
behufs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Zugführer der 
Munitions-Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglichst 
alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle für 
solche Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebung 
mit Erfolg abgeleistet haben. In zweiter Linie können auch 
Offiziere des Beurlaubtenstandes der Feldartillerie, insoweit sie 
für die genannte Mobilmachungsverwendung in Aussicht ge- 
nommen sind, herangezogen werden. 
In gleicher Weise sind auch diejenigen Kavallerie-Offiziere 
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle der 
Fuhartillerie zugetheilt werden, zu Uebungen bei der Feld- 
artillerie heranzuziehen.
	        
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