Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Mannschaften im unmittelbaren Anschluß an ihre aktive di 
zeit zur Ableistung einer Uebung — für die Dauer n " 
marsches und der zur Vorbereitung der Entlassung erfor 66 
lichen Zeit und unter Anrechnung auf die Zahl der geset t 
zulässigen Uebungen — herangezogen werden. Den in Betra 
kommenden Mannschaften ist — im Interesse der Regelung 
ihrer bürgerlichen Verhältnisse — von der Heranziehung 3 
derartigen Uebungen möglichst frühzeitig Kenntniß zu geben. 
22. Die Dauer der Uebungen beträgt im Allgemeinen 
14 Tage, hinsichtlich der Eisenbahn-Brigade, der Luftschiffer- 
Abtheilung und des Trains siehe Anlage 1. # 
23. Wo es in Rücksicht auf die besonderen Formationen 
und außerdem bei einzelnen Mannschaften im Interesse der 
Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird, kann die auf 
14 Tage festgesetzte Uebungszeit für Reservisten, je nach dem 
Ermessen der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden, 
bis zu 20 Tagen verlängert werden. In diesem Falle ist da- 
für eine entsprechend geringere Zahl von Mannschaften einzu- 
ziehen, damit die Löhnnngsbeträge für die in der Anlage 1 
ausgeworfenen Mannschaftszahlen bei den einzeluen Armeekorps 
bz. Waffengattungen nicht überschritten werden. 
24. Die Einberufung kann in mehreren Theilen erfolgen. 
25. Bei Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebungen 
(H. O. §. 40,2) ist — abgesehen von besonderen Verhält- 
nissen — darauf zu achten, daß die Mannschaften möglichst 
gleichmäßig im Reserve= und Landwehrverhältniß mindestens je 
einmal einberufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß je 
eine Einberufung möglichst in die letzten Jahre der Dienst- 
pflicht in der Reserve bz. Landwehr 1. Aufgebots des betreffen- 
den Mannes fällt. 4 
6. Die gemäß H. O. §. 40, „ etwa zur Einziehung 
gelangenden Jäger der Reserve üben, soweit sie dem Bezirk 
des II. Armeekorps angehören, beim Jäg.-Bat. Nr. 2, 
2 IV. * 2 - 2 3., 
-VIII. - -
	        
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