Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

15 
des X. Armeekorps angehören, beim Jäg.-Bat. Nr. 7, 
LXV. u. XVI.= - bei den Jäger-Bataillonen 
des XIV. Armeekorps. 
27. Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Gardekorps 
aller Waffen, welche nach dem Königreich Württemberg verzogen 
sind, werden zu Uebungen diesseits nicht herangezogen. 
28. Die zu den Trainübungen einzuberufenden Kavalleristen 
der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 10) sind in erster Linie aus 
denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche als geeignet zum 
Train-Aufsichtspersonal entlassen worden sind (s. Verfüg. v. 
2. Februar 1893 — Nr. 251/1 93 A 4 — A. V. Bl. S. 35), 
und möglichst den jüngeren Jahresklassen der Reserve zu ent- 
nehmen. 
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei ihrer ersten 
Einziehung zum Train als geeignet für Wachtmeisterstellen sich 
erwiesen haben,!) sind, falls sie noch in der Reserve und 
übungspflichtig sind, zu einer zweiten (vierzigtägigen) Uebung 
beim Train möglichst in dem auf die erste Uebung folgenden 
Jahre — behufs Ausbildung als Feld-Wachtmeister — heran- 
zuziehen, unter Anrechnung (nach Uebungstagen) auf die Zahl 
der gemäß Anlage 1, Spalte 10, einzuberufenden Kavalleristen 
der Reserve. 
Gleichzeitig mit den in der Anlage 1, Spalte 10, be- 
zeichneten Mannschaften ist von denjenigen Kavallerie-Regimentern, 
welchen die Mobilmachung von Fuhrpark-Kolonnen obliegt, je 
ein geeigneter, nicht zu junger aktiver Unteroffizier, welcher als 
Wachtmeister für diese Fuhrpark-Kolonnen bestimmt ist, zu den 
Train-Bataillonen zur Erlernung des Traindienstes zu gestellen. 
Ebenso können Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie, welche 
als Sergeanten für die Train-Kolonnen der Telegraphen-= 
Abtheilungen Verwendung finden sollen, zu gleichem Zweck zu 
den Train-Bataillonen eingezogen werden. 
*) Derartigen Mannschaften ist — gemäß H. O. §. 34% — bei ihrer 
Entlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Vermerk in die 
Entlassungspapiere einzutragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.