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des X. Armeekorps angehören, beim Jäg.-Bat. Nr. 7,
LXV. u. XVI.= - bei den Jäger-Bataillonen
des XIV. Armeekorps.
27. Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Gardekorps
aller Waffen, welche nach dem Königreich Württemberg verzogen
sind, werden zu Uebungen diesseits nicht herangezogen.
28. Die zu den Trainübungen einzuberufenden Kavalleristen
der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 10) sind in erster Linie aus
denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche als geeignet zum
Train-Aufsichtspersonal entlassen worden sind (s. Verfüg. v.
2. Februar 1893 — Nr. 251/1 93 A 4 — A. V. Bl. S. 35),
und möglichst den jüngeren Jahresklassen der Reserve zu ent-
nehmen.
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei ihrer ersten
Einziehung zum Train als geeignet für Wachtmeisterstellen sich
erwiesen haben,!) sind, falls sie noch in der Reserve und
übungspflichtig sind, zu einer zweiten (vierzigtägigen) Uebung
beim Train möglichst in dem auf die erste Uebung folgenden
Jahre — behufs Ausbildung als Feld-Wachtmeister — heran-
zuziehen, unter Anrechnung (nach Uebungstagen) auf die Zahl
der gemäß Anlage 1, Spalte 10, einzuberufenden Kavalleristen
der Reserve.
Gleichzeitig mit den in der Anlage 1, Spalte 10, be-
zeichneten Mannschaften ist von denjenigen Kavallerie-Regimentern,
welchen die Mobilmachung von Fuhrpark-Kolonnen obliegt, je
ein geeigneter, nicht zu junger aktiver Unteroffizier, welcher als
Wachtmeister für diese Fuhrpark-Kolonnen bestimmt ist, zu den
Train-Bataillonen zur Erlernung des Traindienstes zu gestellen.
Ebenso können Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie, welche
als Sergeanten für die Train-Kolonnen der Telegraphen-=
Abtheilungen Verwendung finden sollen, zu gleichem Zweck zu
den Train-Bataillonen eingezogen werden.
*) Derartigen Mannschaften ist — gemäß H. O. §. 34% — bei ihrer
Entlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Vermerk in die
Entlassungspapiere einzutragen.