Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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29. Außer den in Anlage 1 aufgeführten Uebungsstärken 
sind zu Uebungen heranzuziehen: 
a) 
b) 
d) 
e) 
# 
8 
) 
i) 
Die Volksschullehrer der Reserve gemäß H. O. 8§ 40,“ 
die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen aller Waffen, 
welche nicht Offizier-Aspiranten sind, gemäß H. O. 
8. 40, sa, *) 
die Offizier-Aspiranten 2c. aller Waffengattungen (H.O. 
§ 46 — f. auch H. O. §. 40, u), sofern sie nicht 
lediglich zu den durch Anlage 1 festgesetzten Landwehr- 
Uebungen einberufen werden, **) 
Bäcker und Schlächter der Reserve gemäß Ziffer 30, 
Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie behufs Aus- 
bildung für Sergeantenstellen bei den Train-Kolonnen 
der Telegraphen-Abtheilungen (s. Ziffer 28, letzter 
Absah), 
die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lazareth- 
gehülfen und Unterlazarethgehülfen sowie Kranken- 
wärter (s. Ziffer 32), 
diejenigen zum Waffendienst nicht heranzuziehenden, 
dem Mannschaftsstande angehörenden Geistlichen, welche 
gemäß Verfügung des Kriegsministeriums vom 
13. 12. 88 (Nr. 100/12 88 A. 1) bz. 25. 6. 89 
(165/5 89 A. 1) in die Garnisonlazarethe einzu- 
berufen sind, 
die Zahlmeister-Aspiranten, *7) 
die im Magazinverwaltungs= und Sanitätsdienst 
auszubildenden Unteroffiziere und Gemeinen, 1) 
*) Auf besonderen Antrag dürsen die Generalkommandos bz. 
obersten Waffenbehörden die Ableistung der beiden gesetzlichen Uebungen 
im unmittelbaren Anschluß genehmigen. 
*#) Die einmal verfügte Uebung B bleibt auch beim Verziehen 
in einen anderen Korpsbezirk bestehen (§. 46, 1 dritter Absatz H. O.). 
*““) Im gleichen Umfange und in derselben Weise wie bisher. 
4) Wie viel Auszubildende der unter iĩ genannten Klassen in 
Rücksicht auf den für das Feldverhältniß zu deckenden Bedarf innerhalb 
der Zahl von je 18 für jedes Armeekorps — von 27 für das XI. Armee-
	        
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