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sind — werden Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht
herangezogen. Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur
Uebung auf 20 Tage und solche der Landwehr 1. Aufgebots
auf 14 Tage in die Garnisonlazarethe einzuziehen; auch ist
während dieser Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen
im Krankenträgerdienste — soweit angängig — zu veranlassen.
Mehrkosten dürfen hierdurch nicht erwachsen.
Die Krankenwärter der Reserve und Landwehr 1. Auf-
gebots sind gleichfalls zur Uebung auf 20 bz. 14 Tage in die
Garnisonlazarethe einzuziehen. Eine gemeinschaftliche Uebung
mit den Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes ist möglichst
zu vermeiden.
Die Zahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen und Kran-
kenwärter wird der Bestimmung der Generalkommandos über-
lassen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa je
ein Fünftel der übungspflichtigen Lazarethgehülfen bz. Kranken-
wärter der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots zur Einziehung
gelangt. Die Einziehung der Krankenwärter hat in dieienigen
Garnisonlazarethe zu erfolgen, welche dieselben unterbringen
und bekleiden können. Um letzteres zu ermöglichen, kann die
Einziehung in kleineren Gruppen nacheinander geschehen. Die
Zeit der Einziehung bestimmt das Generalkommando nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. Wintermonate verdienen
wegen des höheren Krankenstandes den Vorzug.
Die übenden Krankenwärter sind für Rechnung des Ka-
pitels 29, Militär-Medizinalwesen, wie die Militärkrankenwärter
des aktiven Dienststandes unterzubringen, zu bekleiden, zu löhnen
und zu verpflegen. Sollte es in einzeluen Fällen nicht möglich
sein, dieselben aus Beständen der Lazarethverwaltungen des
Armeekorps einzukleiden, so bestimmt das Generalkommando
Truppentheile, welche die am wirklichen Bedarf fehlenden Be-
lleidungsstücke mit den Abzeichen für Militärkrankenwärter
hergeben und dafür von den Lazarethen die Abnutzungs-
entschädigung auf einen Monat, sowie die Selbstkosten der
Abzeichenänderungen erhalten. Das Train-Bataillon hat in