Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Anlage 3. 
.. — 
Abgaben des Friedensstandes 
an die 
Aebungs-Jormationen. 
iee Abgaben sind in den umseitig angedeuteten Grenzen zu halten, bz. bei Ausstellung 
tärlerer oder schwächerer Abtheilungen, sowie bei Verstärkung der vorhandenen 
Abtheilungen in dem gegebenen Verhältniß zu verändern. Ist in einzelnen Fällen 
eine weitergehende Gestellung von Offizieren und Mannschaften des Friedensstandes 
geboten, so darf solche von den Generalkommandos bz. obersten Wassenbehörden 
verfügt werden. Eine weitere Gestellung von Aerzten und Lazarethgehülfen, als 
umseitig angegeben, darf nur da stattfinden, wo der Uebungsort nicht gleichzeitig 
Standort von Truppentheilen ist, deren Aerzten bz. Lazarethgehülfen der fragliche 
Dienst mitübertragen werden könnte.)
	        
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