Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Anlage 5. 
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Aebungen der Arbeitsfoldaten. 
Es sind zur Uebung einzuberufen aus dem Bereiche: 
a) des III. Armeekorps 45 Mann, 
b) IV. 30 
c) Vl II. - 33 
d) * IX. *- 42 2 
e) * X. * 15 - 
f)- XI. - 20 - 
8) TXVII. - 15 - 
Die Dauer der Uebung beträgt 12 Tage (vergl. Ziffer 2, 
Seite 5). 
. Die Bestimmung darüber, wieviel Arbeitssoldaten in 
Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve und wie viel 
aus der Landwehr einzuberufen sind, wird den General- 
kommandos überlassen. 
MWerden an einem Orte 30 Mann und mehr zu gleicher 
Zeit eingezogen, so sind dieselben einem Offizier zu unter- 
stellen; auf je 15 Arbeitssoldaten — auch bei geringerer 
Anzahl: — ist ein Unteroffizier zur Aufssicht zu kom- 
mandiren. 
Offiziere und Aufsichtsunteroffiziere beziehen die be- 
stimmungsmäßigen Zulagen. 
Hinsichtlich der Verwendung der Arbeitssoldaten und der 
Verrechnung der Kosten wird auf 8. 24 bz. die Erläuterung 
zu Anlage 9 der Dienstvorschrift für die Arbeiter-Ab- 
theilungen Bezug genommen. 
Falls die Einziehung der Arbeitssoldaten etwa zu Be- 
merkungen Veranlassung gegeben hat, sind dieselben dem 
Kriegsministerium zum 1. 11. 93 mitzutheilen.