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Anlage 5.
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Aebungen der Arbeitsfoldaten.
Es sind zur Uebung einzuberufen aus dem Bereiche:
a) des III. Armeekorps 45 Mann,
b) IV. 30
c) Vl II. - 33
d) * IX. *- 42 2
e) * X. * 15 -
f)- XI. - 20 -
8) TXVII. - 15 -
Die Dauer der Uebung beträgt 12 Tage (vergl. Ziffer 2,
Seite 5).
. Die Bestimmung darüber, wieviel Arbeitssoldaten in
Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve und wie viel
aus der Landwehr einzuberufen sind, wird den General-
kommandos überlassen.
MWerden an einem Orte 30 Mann und mehr zu gleicher
Zeit eingezogen, so sind dieselben einem Offizier zu unter-
stellen; auf je 15 Arbeitssoldaten — auch bei geringerer
Anzahl: — ist ein Unteroffizier zur Aufssicht zu kom-
mandiren.
Offiziere und Aufsichtsunteroffiziere beziehen die be-
stimmungsmäßigen Zulagen.
Hinsichtlich der Verwendung der Arbeitssoldaten und der
Verrechnung der Kosten wird auf 8. 24 bz. die Erläuterung
zu Anlage 9 der Dienstvorschrift für die Arbeiter-Ab-
theilungen Bezug genommen.
Falls die Einziehung der Arbeitssoldaten etwa zu Be-
merkungen Veranlassung gegeben hat, sind dieselben dem
Kriegsministerium zum 1. 11. 93 mitzutheilen.