Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Ich habe dem General-Inspekteur des Militär-Erziehungs= und Bildungswesens die Zutheilung 
der Kriegsschulen zu den einzelnen Gruppen überlassen, wobei er befugt ist, Kriegsschulen von 
einer Gruppe zur anderen zu überweisen und bei etwa hierdurch entstehenden geßeren. Zwischen- 
pausen eine Dienstleistung der betheiligten Offiziere bei der Truppe herbeizuführen. 
Auch habe Ich demselben die Regelung der inneren Eintheilung der Unterrichtskurse ein- 
schließlich der Abgrenzung des Lehrstoffes übertragen. 4 · · 
.Keiu OFfizievAspirant darf vor Zurücklegung einer sechsmonatlichen Dienstzeit bei der Truppe 
zum Besuche einer Kriegsschule zugelassen werden. Ich mache es den Truppenbefehlshabern 
erneut zur besonderen Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Offizier-Aspiranten vor dem Besuche 
der Kriegsschule nicht nur im Dienst als Gemeiner, einschließlich des theoretischen Unterrichts, 
sondern auch in den wesentlichen Zweigen des Unteroffizierdienstes genügend ausgebildet sind. 
Hinsichtlich der Ertheilung der Reifezeugnisse und der Beförderung zum Portepeefähnrich und 
Offizier soll es bei den bisherigen Bestimmungen verbleiben. 
6. Die Ziffern 6 und 8 Meiner an das Kriegsministerium gerichteten Ordre vom 13. November 1890 
behalten auch ferner Gültigkeit. 
Zum 1. Oktober 1896 hat Mir das Kriegsministerium zu berichten, ob und in welchem Umfange 
regelmäßig größere Pausen, in welchen die Offziere der Kriegsschulen zur Dienstleistung bei der 
Truppe zu kommandiren sind, zwischen die einzelnen Kriegsschulkurse eingeschoben werden können. 
Indem Ich das Kriegsministerium beauftrage, diese Meine Ordre nebst den ersorderlichen Ausführungs- 
Bestimmungen zur Kenntniß der Armee zu bringen, lasse Ich demselben in der Anlage Abschrift Meiner unter 
vempeutigen Tage an den General-Inspekteur des Militär-Erziehungs= und Bildungswesens ergangenen Ordre 
ugehen. 
Jüterbog den 29. März 1893. 
# 
1 
* 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. "xn v. Kaltenborn. 
Kriegeministeiun- Verlin den 29. März 1893. 
gebracht: Vorstehende Allerhöchlte Kabinete- Ordre wird mit folgenden Zusätzen zur Kenntniß der Armee 
1. #, „Kriegsschul-Justrurtion vom 1. Juli 1882 wird einer entsprechenden Umarbeitung unter- 
2. Die Kursusanfänge der Kriegsschulen werden jedesmal durch das Armee-Verordnungs-Blatt bekannt 
gemacht. Am 9. April 1893 beginnt auf der K « 
« riegs .Apri der 
Kriegsschule Cassel ein neuer Kursus. zWchule Glogau, am 15 Aprl 1808 auf 
3. Die kommandirten Ordonnanzen, Pferde und Pferdepfleger verbleiben — vorbehaltlich der termin- 
lichen Ablösungen — während der vierwöchentlichen Ferienpause bei den Kriegsschulen. 
No. 512/3. 92. A. 2. v. Kaltenborn. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 25. März 1893. 
Nr. 85. 
Führung von Strafbüchern und Revisionsheften. 
urch Allerhoͤchste Kabineto-Ordre vom 2. März 1893 ist bestimmt worden, daß die im 8. 5 isziplinar- 
. .4derDIgtlmar- 
Strafoäldåtutligdfür das Heer vom 31. Oltober 187 vorgesehenen Strafbücher 5 1. Wi 1893 e nach 
sinem ov höchsten Ortes genehmigten Muster zu führen sind und daß die zur Zeit schon üblichen, aber be- 
stimmung zwäßig doch nicht vorgesehenen Revisionshefte von jetzt ab allgemein geführt werden sollen. 
- ndie erfe ichen Abdrücke der Allerhöchsten Kabinets-Ordre nebst Musier und zugehörigen Bemer- 
znse en den Kommandobehörden rc. mit einem Auszug aus dem Vertheilungsplan unter Umschlag zu- 
No. 167/3. 93. C. 3. 
  
v. Kaltenborn. 
 
	        
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