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werden. Zu diesem Zweck hat der Kautionsbesteller auf Verlangen sämmtliche noch nicht fälligen Zinsscheine
einzureichen.
Mit der Aufnahme in die Kautionsmasse gehen die Schuldverschreibungen in das Eigenthum des
Reichs über.
Die Zinsen werden dem Kautionsbesteller beim Eintritt der Fälligkeit durch die Reichskasse gezahlt.
Der Reichskanzler bestimmt, für welche einzelnen Dienstzweige Kautionsmassen anzulegen sind, und
welchen Behörden die Verwaltung der Massen obliegt.
S. 6.
Wird eine in die Masse aufgenommene Kaution aus derselben wieder ausgeschieden, so sind dem
Kautionsbesteller Schuldverschreibungen gleicher Art und Menge zuzuweisen. Diese Schuldverschreibungen
treten in allen rechtlichen Beziehungen an die Stelle der verpfändeten Werthpapiere.
§. 7
Von der Aufnahme der Schuldverschreibungen in die Kautionsmasse (§. 5) und von der Zuweisung
anderer Schuldverschreibungen (F. 0) ist der Kautionsbesteller zu benachrichugen.
S. 8.
JIst eine in die Masse aufgenommene Kaution zurückzugeben, so erhält der Kautionsbesteller Schul=
verschreibungen gleicher Art und Menge.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 22. März 1893.
L 8) Wilhelm.
Graf v. Caprivi.
Berlin den 6. April 1893.
Das vorslehende Gesetz wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 63/4. 93. B. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium.
Nr. 91.
Standort für die Kommandantur des Truppenübungsplatzes Munster.
Auf den Mir gehalienen Vortra i i i ã 3
g beslimme Ich im Anschluß an Meine Ordre vom 26. März 1809
Ziffer 2 a, Soltau als Standort für die Kommandantur onfced en Meine Munster.
Tüterbog den 29. März 1893.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn.
Kriegsminislerium.
Verslehende Allerhscha Berlin den 7. April 1398.
hen erbôöchlie Rabinets" Ordre wird inwei i s Armee-
Verordnungs-Blattes für 1893 hierdurch zur Kenntniß “—ie auf Seite 75 ve
No. 1045/3. 93. A. 1.
v. Kaltenborn.