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Kriegsministerium. Berlin den 5. April 1893.
Nr. 106
Bestimmungen, betreffend Regelung der Gehälter der tatsmäßigen Unterbeamten nach Dienstaltersstufen.
Vom 1. April d. J. ab rücken die Unterbeamten im Gehalt nur noch nach Dienstaltersstufen auf. Die bei-
liegende Nachweisung ergiebt die Zahl der Stufen, die Gehaltssätze in denselben und die Zeitdauer für die
verschiedenen Gehaltsklassen.
Hierzu wird Folgendes bemerkt:
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. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Alterszulagen steht keinem Beamten zu, auch dürfen den
Beamten weder bei der Anstellung noch anderweit irgend welche Zusicherungen gemacht werden,
auf welche ein solcher Anspruch etwa gegründet werden könnte.
Die Bewilligung von Alterszulagen hat bei befriedigendem dienstlichen und außerdienstlichen Ver-
halten stets vom ersten Tage des Kalendervierteljahres ab zu erfolgen, dergestalt, daß jeder eamte.
welcher im Laufe eines Vierteljahres eine höhere Dienstaltersstufe erreicht hat, die entsprechende
Gehaltszulage vom ersten Tage des folgenden Vierteljahres ab erhält. Erreicht ein Beamter am
ersten Tage eines Kalendervierteljahres eine höhere Dienstaltersstufe, so ist die Gehaltszulage schon
von diesem Tage ab anzuweisen. Für das Aufrücken in höhere Stufen entscheidet die Dauer des
Gehaltsbezuges nach Maßgabe der Dienstaltersstufentafel ohne Rücksicht auf das spätere Datum
der Bewilligungsverfügung. .
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nach der Dienstaltersstufe zustehen würde, behalten das höhere Gehalt, bis sie ihrem Dienstalter
nach im Gehalt aufzusteigen haben.
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.Hat das Verhalten eines Beamten dazu geführt, ihm die Alterszulage einstweilen vorzuenthalten,
so ist ihm dieselbe zu gewähren, sobald die bezüglichen Anstände in Wegfall gekommen sind. Eine
Nachzahlung für die rückliegende Zeit findet nicht statt. Die einstweilige Vorenthaltung einer
Alterszulage soll jedoch für sich allein nicht die Wirkung haben, daß dadurch der durch das Dienst-
alter des betreffenden Beamten gegebene Zeitpunkt des Aufrückens in die nächstfolgende Gehalts-
stufe hinausgeschoben wird.
Die Gründe für die einstweilige Nichtbewilli dem Beamten auf
seinen Antrag Pdenr die stweilige Nichtbewilligung der Alterszulage sind dem
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tig wegfallende“ Dienstbezüge sind bei der Bewilligung von Alterszulagen in Anrechnung
zu bringen.
Die Dienstzeit berechnet sich in der Regel von der etatsmäßigen Anstellung, d. i. von dem Tage
der Anstlunggoerstgung. des. Beamten in der sereia mehigen2 sie asc. Zeit der Probediensl=
leistung sowie der Anstellung auf Probe bleibt außer Betracht. Ist in der Anstellungsverfügung
der Tag der Anstellung bestimmt, oder der Bezug des etatsmäßigen Stelleneinkommens auf einen
anderen Tag, z. B. den 1. des laufenden oder folgenden Monats, festgesetzt, so ist dieser Lag als
ustellungstag anzusehen. Hat eine derartige Festsetzung nicht staltgefunden, so ist für die nach
Probedienstleistung angestellten Beamten der 1. des Anste ungsmonats maßgebend. Die Beilegung
* Pben, Aestalter 3, bei Wiederanstellung eines ausgeschicbenen Beamten, —
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dee bergfellas Gemenngram. eit Einzelgehalt in eine Klasse mit Dienstaltersstufen, erfor
bweichend hiervon wird bei Beförderungen und bei Versetzungen im dienstlichen Interesse —
wozu auch die Versetzungen in Folge von Gennd bei ereuungen n nicht die Ar
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Strafe erfolgten Versetzungen zu rechnen sind — dem in eine and ·
i - ere Klasse übertretenden
aen ben der in der früheren Klasse Higsbrachte Dienstzeit so viel angerechnet, daß derselbe
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noch so lange vesdleiben hende Stufe der neuen Klasse eintritt und in dieser Stufe ##-
eiben hat, daß unter Hinzurech i frrüheren
Masse zugelrachten Zest bie vodten Pde Wer urschung. der in derselben Stufe der früh