Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Nr. 116. 
Kriegsdienstzeit. 
ch bestimme: Das Gefecht bei Miang (Kamerun) am 18. Oktober 1891 gilt im Sinne des §. 23 des 
Snt betreffend die Pensioirung 8 Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiser- 
lichen Marine 2c. vom 27. Juni 1671, als ein Feldzug, für welchen den daran Betheiligten ein Kriegsjahr 
in Anrechnung zu bringen ist. Zur Ausführung dieser Ordre haben Sie das Weitere zu veranlassen. 
Marmor-Palais, den 5. September 1892. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
Hollmann. 
An den Reichskanzler (Reichs-Marineamt). 
Ich bestimme: die von der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika in der Zeit vom 22. Juni bis 
17. September 1891 gegen die Wahehe und vom 16. August bis 12. September 1891 gegen die Mafiti aus- 
geführten Expeditionen gelten im Sinne des §. 23 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung 
der Militärpersonen des Neichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom 27. Juni 1871, als ein Feldzug, für 
welchen den daran betheiligt gewesenen Deutschen ein Kriegsjahr insoweit zur Anrechnung zu bringen ist, als 
dies nicht bereits auf Grund anderweitiger Bostinemungen. für das Jahr 1891 zu Frs 
olgen hat. 
Neues Palais, den 5. Dezember 1892. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
· « · Hollmann. 
An den Reichskanzler (Reichs-Marineamt). 
Ich bestimme, daß die von Theilen der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika im Jahre 1892 gelieferten 
Gefechte, und zwar: 1. das Gefecht bei IJpuli bei Tabora am 1. April 1892, — 2. der Mngrif auf Quikura 
qua Sili bei Labora am 6. Juni 1892, — 3. das Gefecht bei Moschi am Kilima-Ndjaro am 10. Juni 1892, 
— 4. das Gefecht bei Mhunzi gegen die Masiti am 27. August 1892, — 5. das Gefecht bei Kondoa am 
6. Oktober 1892, — 6. das Gefecht bei Munisagara gegen die Wahehe am 8. Dezember 1892 — im Sinne 
des §. 23 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres 
und der Kaiserlichen Marine vom 27. Juni 1871, als ein Feldzug gelten, für welchen den daran betheiligt 
gewesenen Deutschen ein Kriegsjahr zur Anrechnung zu bringen ist. — In demselben Sinne ist die von dem 
kompagnieführer Ramsay in der Zeit vom 21. Januar bis zum 5. Juli 1892 geleitete Expedition in das 
südliche Hinterland des Schutzgebietes von Kamerun als ein Feldzug anzusehen. 
Berlin, den 17. April 1893. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
- . . Hollmann. 
An den Neichskanzler (Reichs-Marineamt). 
Kriegsministerium. 
Vorstehendes wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 366/5. 93. C 1. 
Berlin, den 12. Mai 1893. 
v. Kaltenborn.
	        
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