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deutlich zur Anschauung gebracht wird, damit die Unterführer beider Parteien danach zu selb-
ständiger Entschlußfassung veranlaßt werden. 4 ½½“ «
Um in dieser Beziehung die Thätigkeit des Schiedsrichters zu ergänzen, sind diejenigen Kompagnien
und Batterien, welche im Feuergefecht unterlegen sind, — auch wenn sie dadurch gleichzeitig zum Zurück-
gehen genöthigt oder kampfunfähig werden (F. O. II. 59) — durch einen gelben Rahmen mit schwarzem
Kreuz kennelch u machen. 4 m
Das Erheben und ebenso das Wiederniederlegen des Rahmens ist für jeden Fall unter
Berücksichtigung der Bestimmungen der F. O. II. 58, 59 und 69 durch den Schiedsrichter besonders auorne
Die Anerdnung zum Erheben darf nur dort erfolgen, wo von der Gegenpartei im Feuergefecht eine
derart entscheidende Ueberlegenheit erreicht worden ist, daß die erschütterte Truppe selbst zu einem angeiffs
weisen Vorgehen nicht mehr befähigt und der gegen sie weiter durchgeführte Angriff des Feindes erfolgreich
ein würde.
Das Wiederniederlegen ist anzuordnen, wenn entweder eine Verstärkung von mindestens der Stärke
der erschütterten Truppe eintrifft, so daß die frühere Feuerkraft wieder hergestellt ist, oder nach erfolgtem
Zurückgehen die Aufnahme durch entsprechend starke frische Truppen erfolgt, oder durch das Zurückgehen die
erschütterte Truppe der Waffenwirkung des Feindes zeitweise völlig entzogen gewesen ist.
Anlage 2.
Das Zeichen zur Kennzeichnung der im Feuergefecht unterlegenen Truppen hat für jede Kompagnie
und Batterie zu bestehen aus einem gelben Nahmen mit schwarzem Kreuz, welcher an einer Stange in ähn-
ü Mise— jedoch nicht über Eck — zu befestigen ist, wie der Rahmen zum Zielmarkiren der Artillerie
(F. O. II.
Der Rahmen ist in Quadratform für Infanterie zu 46 cm, für Artillerie zu 70 cm Seitenlänge,
das schwarze Kreuz mit einer Balkenbreite von 10 bezw. 15 cm, die Stange für Infanterie zu 1 m, für
Artillerie zu 2,5 m Länge anzufertigen.
Die Aufstellung der Rahmen hat bei liegender oder knieender Infanterie mit dem unteren Ende der
Stange auf dem Erdboden zu erfolgen, bei Infanterie in Bewegung (oder im Stehen) ist der Rahmen über
Kopfhöhe boch zu halt
lten.
ei den Batterien ist der Nahmen unmittelbar neben demjenigen zum Zielmarkiren aufzustellen.
Kriegsministerium. Berlin den 25. April 1893.
Nr. 119.
Kommandos zum Militär-Reit-Institut.
Mit Bezug auf Siffer II, 6 des kriegsministeriellen Erlasses vom 28. März 1893 — No. 418/3. 93 A. 1. —
(Armee-Verordnungs-Blatt Seite 78) wird Folgendes bestimmt:
1. Für den Chef des Militär-Reit-Instituts, für die Direktoren der Offizier-Reitschule und der
Kavallerie-Unteroffizierschule sowie für die als Lehrer und als Adjutanten bei dem Militär-Reit-
Institut befindlichen Offiziere sind Burschen zu kommandiren und zwar von denjenigen Kavallerie-
Regimentern, welchen die betreffenden Offiziere à la suite gestellt sind bz. denen dieselben
angehören oder zuletzt angehört haben.
Ferner sind zu kommandiren:
ür den Stab und die Offizier-Reitschule:
vom Gardekorps 1 Trompeter bis Ende September 1893,
vom Gardekorps, I., II., III. und 1V. Armeekorps je 1 Gemeiner als Pferdepfleger bis Ende
Seprenbe eo
r die Kavallerie-Unterof izierschule:
V., VI. · ·« « i
2 e zo l, VIII. und IX. Armeekorps je 1 Gemeiner als Pferdepfleger bis Ende
Die hiernach erforderlichen Kommandirungen haben sofort
— 7 en Kon dirung zu erfolgen. Als Burschen bz. als
#Perdepstegr. für den Stab und die Offizier-Reitschule sind für jetzt solche Flolgen. uurschenn pelche
im Herbst 1892 das erste Dienstjahr vollendet haben. In sonstiger Beziehung wird auf F. 9 Ziffer 2 und 3
der Dienstordnung für das Militär-Reit-Institut Bezug genommen.
No. 183/4. 93. A. 3. v. Kaltenborn.
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