Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Armee-Verordnungs-loatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
27. Jahrgang. Berlin den 26. Mai 1893. Nr. 12. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
- Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bel Letzterer erfolgi auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preizermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.¾. 90 A 
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 23. Mai 1893. 
Nr. 137. 
Novelle zum Militär-Pensionsgesetz. 
Die Landwehr-Bezirkskommandos haben alsbald das Elrforderliche zu veranlassen, um diejenigen in ihren 
Bezirken ansässigen invaliden Mannschaften vom Feldwebel rc. abwärts festzustellen, welche auf Grund des 
Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 als Invaliden anerkannt sind und folgenden Bedingungen entsprechen: 
1. die Kriegszulage gemäß §. 71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 beziehen; oder 
2 die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins gemäß §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 
1871 bz. §. 12 des Gesetzes vom 4. April 1874 beziehen, am Kriege 1870/71 oder an einem Kriege 
vor 1870/71 Theil genommen haben oder seit diesem Kriege durch eine militärische Aktion oder 
durch Seereisen invalide geworden sind (Marine) und sich nicht im Genusse einer Verstümmelungs- 
zulage gemäß §. 72 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 befinden; oder 4 4 " 
3. auf Grund der §§. 84 und 35 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 einer Klasseneinschränkung hin- 
sichtlich des Pensionsbezuges unterliegen. « 
Bezüglich der vorgenannten Invaliden sind die Invalidenakten bereit zu halten bz. zu beschaffen 
und besondere chargenweise geordnete namentliche Listen anzulegen. 4 
Wegen der auf Grund der neuen Novelle zum Militär-Pensionsgesetz nothwendig werdenden Um- 
anerkennungen ergeht demnächst, nach Veröffentlichung des Gesetzes, besondere Verfügung, in welcher auch das 
Erforderliche enthalten sein wird betreffs der anderweiten Regelung des Pensionsbezuges für die im Civildienst 
befindlichen invaliden Offiziere und Mannschaften. " ·. 
Für möglichste Verbreitung dieses Erlasses ist Sorge zu tragen und dabei ausdrücklich hervor- 
zuheben, daß Anträge an das Kriegsministerium in dieser Angelegenheit seitens der betheiligten Personen 
zunächst nicht zu stellen sind. 
No. 367/5. 93. C. 1. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. · . 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 18. Mai 1893. 
Nr. 138. 
Ausfertigung von Entfernungsbescheinigungen. !m— 
Nachstehender Erlaß der Herren Minister des Innern und der Finanzen vom 22. April 1893 an die König- 
lichen Regierungen — mit Ausschluß derjenigen zu Sigmaringen — wird mit dem Hinzufügen veröffentlicht, 
daß hiernach für das Gebiet des Königreichs Preußen — mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande — bei 
Beschaffung von Entfernungsbescheinigungen gemäß §. 28, 7 R. O. zu verfahren ist. 
No. 163/5. 93. B. 3. v. Funck.
	        
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