Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Finanzministerium. Berlin, den 22. April 1893. 
Im Einvernehmen mit dem Herrn Kriegsminister bestimmen wir hierdurch, daß die Bescheinigungen 
über die aus dem amtlichen Reichskursbuche oder den amtlichen Postkarten nicht ersichtlichen Ortsentfernungen, 
deren die errezverwaltung als Rechnungsbeläge zu den Zahlungen von Tagegeldern und Reisekosten bedarf, 
infort in der Nege . « » 
binf 1. in Fällen, in denen der Anfangspunkt und der Endpunkt der festuustellenden Entfernung in 
dem Amtsbezirke desselben Katasteramts liegen, durch das betreffende Katasteramt, 
2. in den Fällen, in denen die Entfernung über den Bezirk eines Kalasteramts hinausgeht, durch 
das Katasterbureau der Königlichen Regierung 
ohne Mitwirkung der Landrathsämter auszustellen sind. » 
ie Militärbehörden werden seitens des Herrn Kriegsministers angewiesen werden, demgemäß die 
bezüglichen Ersuchen unmittelbar an die Katasterämter beziehungsweise die Königlichen Regierungen zu richten. 
Swaige Ersuchen, die an die hiernach nicht zuständige Stelle gerichtet werden, sind an diese weiter zu 
efördern. . « 
Die Katasterämter beziehungsweise das Katasterbureau der Königlichen Regierung haben der Er- 
mittelung der Entfernungen die gedruckten Karten der Königlichen Landesaufnahme, die etwa vorhandenen 
amtlichen Entfernungstafeln und Karten, sowie die Katasterkarten, in geeigneten Fällen auch andere geeignete 
Karten zu Grunde zu legen, überhaupt die zugänglichen besten Hülfenskteß zu benutzen. 
Bezüglich dessen, welcher Punkt als Anfangs= und Endpunkt der Reise anzusehen ist, sind die in der 
Anlage 2 Staatsmmnsterialbeschlusse vom 13. Mai 1884 zusammengestellten Grundsätze für die Berechnung 
der Reise= und Umzugskosten der Reichsbeamten zu beachten. 
Der Minister des Innern. Der Finanzminister. 
Im Auftrage. In Vertretung. 
Haase. Meinecke. 
1. An sämmtliche Königliche Regierungen (mit Ausschluß derjenigen zu Münster, Minden, Arnsber 
Coblenz, Düsseldorf und Siglkarm#en) schluß derienigen 3 "“ 6. 
Berlin, den 22. April 1893. 
Abschrift vorstehender Verfügung erhält die Königliche Regierung zur Kenntnißnahme und Nach- 
achtung mit der Maßgabe, daß die Entfernungsbescheinigungen nicht von den Katasterämtern, sondern von 
1 Katasterbureau auszustellen sind, solange und soweit die Katasterämter des dortigen Regierungsbezirks 
sich nicht im Besitze der erforderlichen Katasterkarten befinden. 
Der Minister des Innern. Der Finanzminister. 
Im Auftrage. In Vertretung. 
Haase. Meinecke. 
2. An die Königliche Regierung zu Münster i. W., Minden, Arnsberg, Coblenz und Düsseldorf. 
II. 4067 , 
F.M.H»—6.M.d.J.1.A.so4.-. 
Kriegsministerium ' ' 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 18. Mai 1885. 
Nr. 139. 
Uebersicht der Modelländerungen, welche bei Neuanfertigung der Gewehrriemen 88 künftig maßgebend sind. 
1. Das schwache Ende des Niemens (Halstheil) wird an das Schnallende verlegt. 
2. Die Stärte e Leders am Schnallende muß 2,5 — 0,5 mm zuu am Knorsende 3 0,5 mm 
ragen. 
3. Die Ausrundung am Knopfende ie 
4. Der Steg des Doppelln 
verlängert. 
No. 375/5. 93. A. 2. 
ist in der Mitte derselben statt 18.5 mm 22 mm breit zu halten. 
opfes wird zur Aufnahme des stärkeren Leders von —— 4 mm 
J. V.;: v. Reichenau.
	        
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