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Die Pensions= und Verstümmelungszulagen (§. 71 und 72) bleiben bei diesen Berechnungen außer
Betracht und werden unter allen Umständen aus Militärfonds bestritten.
C. Kaiserliche Marine.
Artikel 13.
An die Stelle der §8. 48, 49 und 52 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten, unter Fortfall des
§. 7 Absatz 2 und 3, sowie des F. 8 des Gesetzes vom 4. April 1874, folgende Vorschriften:
§. 48.
Die vorslehenden Bestimmungen finden auf die ihr Gehalt aus dem Marine-Etat beziehenden Offiziere,
im Offizierrange stehenden Aerzte, Ingenieure des Soldatenstandes und die Deckoffiziere der Kaiserlichen
Marine und deren Hinterbliebene mit den nachfolgenden Maßgaben Anwendung:
S. 49.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen wird in Anrechnung gebracht:
1. für die Chargen vom Unterlieutenant zur See (ausschließlich der Ingenieure des Soldatenstandes)
aufwärts das im §. 10 festgesetzte Diensteinkommen;
. für sämmtliche Chargen der Ingenieure des Soldatenstandes das etatsmäßige Gehalt und der
mittlere Chargenserviszuschuß; für die Chargen der Oberingenieure, Ingenieure und Unteringenieure
außerdem eine Entschädigung für Bedienung und für die Chargen der Ingenieure und Unter-
ingenieure der Werth der ihnen zustehenden Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth gegen
eine billige Durchschnittsvergütung;
für die Deckoffiziere das etatsmäßige Gehalt, der mittlere Chargenserviszuschuß, die zuletzt bezogene
Seefahrzulage und der Werth der ihnen zustehenden Berechtigung zur Ausnchme in das Lazareth
—
egen eine billige Durchschnittsvergütung; .
4. für die Marineärzte die ihnen nach dem Etatsgesetze gebührenden Zulagen.
8. 52.
Die auf Seereisen nachweislich in Folge einer militärischen Aktion oder durch außerordentliche
klimatische Einflüsse, namentlich bei längerem usenhal. in den Tropen, invalide und zur Fortsetzung des
Seedienstes ohne ihr Verschulden unfähig gewordenen Ofsiziere, Aerzte im Offizierrange, Ingenieure des
Soldatenstandes und Deckoffiziere haben auf die im §. 12 festgesetzten Pensionserhöhungen Anspruch, jedoch
nur dann, wenn dieser Anspruch innerhalb sechs Jahren nach der Rückkehr in die Heimath oder nach der im
Auslande erfolgten Entlassung geltend gemacht ist und wenn derselbe daraufhin von der obersten Marine-
verwaltungsbehörde als begründet anerkannt wird.
Den Wittwen der durch Schiffbruch verunglückten, sowie der in Folge der obengedachten Ursachen
auf Seereisen vor Ablauf von sechs Jahren nach der Rückkehr in die Heimath oder nach der im Auslande
erfolgten Enilassung verstorbenen Offiziere, Aerzte im Offizierrange, ngenieure des Soldatenstandes und
Deckoffiziere sind die im §. 41, den Kindern, Eltern oder Großeltern die im §. 42 festgesetzten Beihülfen zu
gewähren. Die Wittwen und Kinder haben jedoch auf diese Beihülfen nur dann Anspruch, wenn die Ehe
schon zur Zeit der Seereise bestanden hat.
Artikel 14.
Die 88§. 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und 9 des Gesetzes vom 4. April 1874, §. 57, 88. 82B
und 83, 55 und 116 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 werden, wie folgt, abgeändert beziehungsweise ergänzt:
e den 88. 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und 9 des Oesetzes vom 4. April 1874 treten an
Stelle der Worte: „Maschineningenieuren“ die Worte:
· „Ingenieuren des Soldatenstandes“.
Den im §. 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 aufgezählten Personen treten außerdem noch die
Obermechaniker und Mechaniker hinzu.
Im F. 57 fallen die Worte: „I., die Marineverwalter und“ fort, dagegen treten den dort unter 2
aufgezählten Personen noch die Schiffsführer und Steuerleute vom Leuchtfeuerpersonal hinzu.
In den §§. 82 B und 83 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten an die Stelle der Worte: „nach
der Rückkehr in den ersten heimathlichen Hafen“ die Worte:
„nach der Rückkehr in die Heimath oder der erfolgten Entlassung im Auslande.“