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In den S§. 55 und 116 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten an die Stelle der Worte: „dem
beziehungsweise das Marineministerium“ die Worte:
„der obersten beziehungsweise die oberste Marineverwaltungsbehörde.“
Artikel 15.
Für die Hinterbliebenen der Militärpersonen der Unterklassen der Marine wird die im §. 94e des
Gesetzes vom 27. Juni 1871 bestimmte Frist gleichfalls auf sechs Jahre nach der Rückkehr in die Heimath
oder nach der im Auslande erfolgten Entlassung mit der im §. 52 Absatz 2 dieses Gesetzes enthaltenen
Beschränkung für die Wittwen und Kinder festgesetzt.
D. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 16.
» Auf die im Offizierrange stehenden Verwalter des Kadettenkorps finden hinsichtlich der Pensionirung
die Bestimmungen des I. Theils des Gesetzes vom 27. Juni 1871 nebst Ergänzungen mit der Maßgabe An-
wendung, daß bei Bemessung der Pension der Betrag des wirklich bezogenen etatsmäßigen Gehalts zu Grunde
elegt wird (S. 6 des Eesetes vom 4. April 1874). Auf die im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter
es Kadettenkorps finden hinsichtlich ihrer Pensionirung die Bestimmungen des II. Theils des Gesetzes vom
27. Juni 1871 nebst Ergänzungen, hinsichtlich ihrer Hinterbliebenen die Bestimmungen des Gesetzes vom
17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237), betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von An-
gehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, in gleicher Weise Anwendung, wie auf die im §. 91
es ersteren beziehungsweise im §. 32 des letzteren Gesetzes aufgeführten Personen.
Artikel 17.
1. Personen des Soldatenslandes und Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine,
welche auf Befehl einem Feldzuge einer ausländischen Armee oder Marine beiwohnen oder beigewohnt haben,
kann nach Bestimmung des Kaisers zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr und bei dergleichen
Kriegen von längerer Dauer ein Zeitraum von zwei oder mehreren Jahren zugerechnet werden. (§§. 23 und
60 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und §. 49 des Gesetzes vom 31. März 1873.)
Inwiefern auf die vorbezeichneten Personen bezlehungsweise deren Hinterbliebene die für die Theil-
nehmer an einem vaterländischen Feldzuge und deren Hinterbliebene gegebenen Vorschriften in Anwendung
zu bringen sind, darüber wird in jedem Falle durch den Kaiser Bestimmung getroffen.
Die hierbei in Berücksichtigung zu ziehenden Fristen, welche vom Friedensschlusse ab zu berechnen
sind, beginnen mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Rückkehr vom Kriegsschauplatz erfolgt ist.
. Personen des Soldatenstandes und Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine,
welche, ohne zur Besatzung eines Schiffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in den deutschen Schutzgebieten
und deren Hinterländern im Dienste des Reichs Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte
Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens sechs Monate ohne
Unterbrechung gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost= und Nordsee rechnen hierbei der Verwendung in
den Schutzgebieten gleich. ·
lusgenommenvondieserDoppelrechnungistdieinsolcheJahtefallendeDienstzeit,welchebereiw
als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt. Artitel
rtikel 18.
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Die auf Grund der §s§. 13, 56, 72 und 89 bis 93 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 gewährten
Bercemmelunheulagen bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder
rt außer Anfah.
Diese Pensionserhöhungen sind weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und
zu welchem Betrage ein Einkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.
Der Anspruch der Unteroffiziere auf die ihnen bei ihrem Ausscheiden gewährten Dienstprämien kann
mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch gepfändet werden. Auch ist bei Unter-
offizieren während dreier Monate nach Auszahlung der Prämie ein dieser gleichkommender Geldbetrag der
Pfändung nicht unterworfen. ·
Die im Abler 2 und 3 festgesetzten Beschränkungen der Pfändung finden keine Anwendung auf die
im Szth Ablt 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und der ehelichen Kinder
des uldners.