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Für invalide Unteroffiziere, welche den Schein schon vor ihrem Ausscheiden aus dem
aktiven Dienst auf Grund zwölfjähriger Dienstzeit erhalten haben, beginnt die einjährige
Frist für den Nachweis der Untauglichkeit für den Civildienst mit dem Tage des Ausscheidens
aus dem aktiven Militärdienst.
§. 11 des Gesetzes vom 4. April 1874.
Anstellungsentschädigung.
Die neue Frist von einem Jahre zur Wahl des Civilversorgungsscheins an Stelle der Anstellungs-
entschädigung gilt nur für Neuanerkennungen von Invaliden aus dem Kriege 1870/71 nach dem 1. April 1893.
7. Zu Artikel 8.
Die Vorschrift dieses Artikels findet nur auf diejenigen Mannschaften Anwendung, welche nach dem
1. April 1893 aus dem aktiven Militärdienst ausgeschieden find oder künftig ausscheiden. In anderweiten
Fällen, welche nicht schon wegen Ablaufs der gesetzlichen Präklusivfrist unberücksichtigt bleiben müssen, ist die
Entscheidung des Kriegsministeriums herbeiguführen *
8. Zu Artikel 9.
Die Fristerweiterung von 6 Monaten auf 1 Jahr zur Geltendmachung von Versorgungsansprüchen
auf Grund einer im Frieden erlittenen Dienstbeschädigung gilt auch für die am 1. April 1893 bereits aus-
geschieden gewesenen Mannschaften, sofern ihre Entlassung aus dem aktiven Militärdienst nach dem 1. April
1892 stattgehabt hat.
9. Zu Artikel 10.
Die Klasseneinschränkung der bisherigen 88. 84 und 85 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 ist für
alle Invaliden, welche auf Grund dieses Gesetzes bereits anerkannt worden sind, beseitigt. — Sämmtliche auf
Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1871 in Folge von Dienstbeschädigung anerkannten Invaliden haben daher
fortan stets die dem Grade ihrer Erwerbsunsähigkeit entsprechende Pension zu beziehen. Diejenigen unter
ihnen, welche sich am 1. Apmil 1893 in Pensionseinschränkung befunden haben, sind von diesem Tage ab zu
der dem Grade ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechenden Pension umanzuerkennen. Einer erneuten ärztlichen
Untersuchung bedarf es zu diesem Zwecke nicht.
10. Zu Artikel 11.
Diejenigen — (Art. 23) gleichviel nach welchen Gesetzen 2c. pensionirten — Invaliden, welche im
Civildienst angestellt oder beschäftigt sind, haben sich mit ihren Anträgen auf anderweite Regelung ihres
Pensionsbezugs vom 1. April 1893 ab auf Grund der Abänderungen der 88. 103 und 106 des Gesetzes vom
27. Juni 1871 unter Vorlegung ihrer Pensionsquittungsbücher durch Vermittelung ihrer vorgesetzten Dienst-
behörde an die zuständigen Königlichen Regierungen bz. im Großherzogthum Baden an die Königliche Inten-
dantur des XIV. Armeekorps, in Elsaß-Lothringen an das Kaiserliche Ministerium für Elsaß-Lothringen,
Mbtheilung für Finanzen, Landwirthschaft und Domänen, in Berlin an das Königliche Polizei-Präsidium,
u wenden.
Neben einem Diensteinkommen im Kommunal= oder ständischen Dienst sind die Invalidenpensionen
vom 1. April 1893 ab unverkürzt zahlbar.
11. Zu Artikel 12. F. 108.
Die Vorschriften des §. 108 finden — (Art. 23, 1 und Art. 27) — nur auf diejenigen Invaliden
Anwendung, welche nach dem 1. April 1893 aus dem Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst 2c. ausgeschieden
ind oder sünfeig ausscheiden. — Die Zahlbarmachung der den gedachten Personen neben der Pension saus
teichs-, Staats= oder Kommunaldiensten 2c. nach der näheren Bestimmung des §. 108 zuständigen Invaliden=
pension wird nach wie vor durch Vermittelung der betreffenden Civilbehörden erfolgen.