Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

— 
— 166 — 
12. Allgemeine Bestimmungen. 
Die auf Grund der Artikel 4, 5, 7 und 10 erforderlichen Umanerkennungen haben die 
Königlichen Generalkommandos in Betreff aller im Korpsbezirke vorhandenen Invaliden (außer den Invaliden 
der Marine und der nicht unter preußischer Verwaltung stehenden Kontingente, deren Umanerkennung in der 
wueserigen 288 zu veranlassen ist) zu bewirken und alle erforderlich werdenden weiteren Anordnungen selbst- 
tändig zu treffen. 
83 Es ist nach Möglichkeit dahin zu streben, daß die berechtigten Invaliden so schnell als thunlich 
in den Genuß der erhöhten Gebährnist treten, ohne daß dieselben vorher zu persönlichen Vorstellungen 
u. s. w. veranlaßt werden. 
Zur Vermeidung von Irrthümern wird noch ausdrücklich hervorgehoben, daß solche 
Invaliden, welche nicht auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1871, sondern auf Grund 
früherer Gesetze anerkannt sind, höhere Gebührnisse auf Grund des neuen Gesetzes vom 
22. Mai 1893 nicht zu beanspruchen haben. 
Zum 1. November 1893 ist dem Departement für das Invalidenwesen eine Nachweisung nach dem 
—beifolgenden Muster einzureichen. 
v. Kaltenborn.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.