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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
27. Jahrgang. Berlin den 8. Juni 1893. Nr. 14.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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Nr. 145.
Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung, vom 26. Mai 1893 und Aenderungen der deutschen Wehrordunn
eset suu 22. Nohenber 1888 in Ausführung dieses Gesegzes. *|7 br 8
Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung, vom 26. Mai 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes GSnaden Deutscher Raiser, Rönig von Hreußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Der Artikel 53 der Reichsverfassung erhält folgende Fassung:
Artikel 53.
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die
Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und
eemten der Narine ernennt und fr welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht
zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden
Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals
und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der
Kaiserlichen Marine verpflichtet. Artikerm
rtikel IH.
S. 1.
Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine einzu-
stellenden Rekruten.
# Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Verwaltung stehende Reichs-
Militärkontingent durch das preußische Kriegsministerium, für die übrigen Reichs-Militärkontingente durch die
betreffenden Kriegsministerien auf die Armeekorps-Bezirke vertheilt, und zwar nach dem Verhältniß der im
laufenden Jahre in diesen Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militär-
pflichtigen ausschließlich derjenigen der seemännischen Bevölkerung.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das preußische Kriegsministerium
nach Maßgabe der vorhandenen, ur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen der see-
männischen Bevölkerung statt. Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen Bevölkerung wird der