Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
27. Jahrgang. Berlin den 8. Juni 1893. Nr. 14. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Kestanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 NX berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 20 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
Nr. 145. 
Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung, vom 26. Mai 1893 und Aenderungen der deutschen Wehrordunn 
eset suu 22. Nohenber 1888 in Ausführung dieses Gesegzes. *|7 br 8 
Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung, vom 26. Mai 1893. 
Wir Wilhelm, von Gottes GSnaden Deutscher Raiser, Rönig von Hreußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Der Artikel 53 der Reichsverfassung erhält folgende Fassung: 
Artikel 53. 
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die 
Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und 
eemten der Narine ernennt und fr welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht 
zu nehmen sind. 
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden 
Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten. 
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals 
und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der 
Kaiserlichen Marine verpflichtet. Artikerm 
rtikel IH. 
S. 1. 
Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine einzu- 
stellenden Rekruten. 
# Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Verwaltung stehende Reichs- 
Militärkontingent durch das preußische Kriegsministerium, für die übrigen Reichs-Militärkontingente durch die 
betreffenden Kriegsministerien auf die Armeekorps-Bezirke vertheilt, und zwar nach dem Verhältniß der im 
laufenden Jahre in diesen Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militär- 
pflichtigen ausschließlich derjenigen der seemännischen Bevölkerung. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das preußische Kriegsministerium 
nach Maßgabe der vorhandenen, ur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen der see- 
männischen Bevölkerung statt. Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen Bevölkerung wird der 
 
	        
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