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Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter Zurechnung zu den
für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt.
Vermag ein Armeekorps-Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf
dnn lüinderen gesesrp Bezirt desselben Reichs-Militärkontingents nach Maßgabe der vorhandenen Ueber-
zähligen vertheilt.
Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden A#morps-Bezirie können im Bedarfsfalle im
Frieden zur Nekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs-Militärkontingente nur in dem Maße heran-
ezogen werden, als Angehörige der betreffenden Kontingente bei ihnen in Gemäßheit des §. 12 des Reichs-
ilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 103)
zur Aushehung gelangen. Bezüglichen Ausgleich regeln die Kriegsministerien untereinander.
Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist im Uebrigen
das militärische Bedürfniß maßgebend.
S. 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Zu demselben Zeitpunkte treten der §. 9 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste,
vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 131 ff.) und der §. 9 des Reichs-Militärgesetzes vom
2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45 ff.) außer Kraft.
§. 3.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze erläßt der Kaiser.
S. 4.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom
23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S., 9) unter III §. 5, in Württemberg nach näherer Be-
stimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 26. Mai 1893.
(#. 8) Wilhelm.
von Boetticher.
Z Auf Grund des Artikels II §. 3 des Gesetzes vom 26. Mai d. J., betreffend die Ersahvertheilung.
will Ich auf Ihren Bericht vom 30. Mai d. J. die anliegenden Aenderungen der deutschen Wehrordnung
vom 22. November 1888 hiermit genehmigen.
Neues Palais den 3. Juni 1893.
Wilhelm.
An den Reichskanzler. v. Boetticher.
Aenderungen
der
beutschen Webrorôönung vom 22. November 1888
in Ausführung des Gesetzes,
betreffend die Ersatzvertheilung, vom 26. Mai 1893.
Die Wehrordnung vom 22. November 1888 wird geändert wie folgt:
Die §§. 51 — 55 erhalten folgende Fassung.
S. 51.
Ermittelung des Ersatzbedarfs.
1. — Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden
en.
G. v. 26. 5. 93. Art. I F. 1.