Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter Zurechnung zu den 
für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt. 
Vermag ein Armeekorps-Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf 
dnn lüinderen gesesrp Bezirt desselben Reichs-Militärkontingents nach Maßgabe der vorhandenen Ueber- 
zähligen vertheilt. 
Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden A#morps-Bezirie können im Bedarfsfalle im 
Frieden zur Nekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs-Militärkontingente nur in dem Maße heran- 
ezogen werden, als Angehörige der betreffenden Kontingente bei ihnen in Gemäßheit des §. 12 des Reichs- 
ilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 103) 
zur Aushehung gelangen. Bezüglichen Ausgleich regeln die Kriegsministerien untereinander. 
Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist im Uebrigen 
das militärische Bedürfniß maßgebend. 
S. 2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Zu demselben Zeitpunkte treten der §. 9 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, 
vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 131 ff.) und der §. 9 des Reichs-Militärgesetzes vom 
2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45 ff.) außer Kraft. 
§. 3. 
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze erläßt der Kaiser. 
S. 4. 
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 
23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S., 9) unter III §. 5, in Württemberg nach näherer Be- 
stimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur 
Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Prökelwitz, den 26. Mai 1893. 
(#. 8) Wilhelm. 
  
von Boetticher. 
Z Auf Grund des Artikels II §. 3 des Gesetzes vom 26. Mai d. J., betreffend die Ersahvertheilung. 
will Ich auf Ihren Bericht vom 30. Mai d. J. die anliegenden Aenderungen der deutschen Wehrordnung 
vom 22. November 1888 hiermit genehmigen. 
Neues Palais den 3. Juni 1893. 
Wilhelm. 
An den Reichskanzler. v. Boetticher. 
Aenderungen 
der 
beutschen Webrorôönung vom 22. November 1888 
in Ausführung des Gesetzes, 
betreffend die Ersatzvertheilung, vom 26. Mai 1893. 
Die Wehrordnung vom 22. November 1888 wird geändert wie folgt: 
Die §§. 51 — 55 erhalten folgende Fassung. 
S. 51. 
Ermittelung des Ersatzbedarfs. 
1. — Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden 
en. 
G. v. 26. 5. 93. Art. I F. 1.
	        
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