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2. Hiernach wird bei allen Truppen- und Marinetheilen der Ersatzbedarf — unter Anrechnung der zum
drei= oder vierjährigen Dienst freiwillig eintretenden Mannschaften — ermittellt. #
3. Der festgestellte Ersatzbedarf der Truppentheile") wird dem zuständigen Kriegsministerium bis zum
15. April jedes Jahres mitgetheilt. 6 #
4. Der festgestellte Ersatzbedarf der Marinetheile wird durch das Reichs-Marineamt dem Königlich
preußischen Kriegsministerium bis zum 15. April jedes Jahres mitgetheilt; die Aufstellung erfolgt
getrennt nach der Land= und der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung.
S. 52.
Ersatzvertheilung. Allgemeines.
1. Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Verwaltungste ende Reichs-Militär-
kontingent durch das Königlich preußische Kriegsministerium, Hür die übrigen Reichs-Militärkontingente
durch die betreffenden Kriegsministerien auf die Armeekorps-Bezirke F1#) vertheilt, und zwar nach dem
Verhältniß der im laufenden Jahre in diesen Sefirten vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven
Diesst tauglichen Militärpflichtigen 77 # ) ausschließlich derjenigen der seemännischen (halbseemännischen)
evölkerung.
2. Die vorläufige Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das Königlich preuische
Kriegsministerium nach Maßgabe der vorhandenen Militärpflichtigen der seemännischen (halb-
seemännischen) Bevölkerung statt. Die endgültige Vertheilung erfolgt durch das Königlich preußische
Kriegsministerium nach dem Bekanntwerden des Ergebnisses der Schiffermusterungen (S. 76, 6) nach
Maßgabe der Zahl der zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen.
3. Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung wird der
Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter Zurechnung
zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt.
4. Vermag ein Armeekorps-Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf
die anderen Armeekorps-Bezirke desselben Reichs-Militärkontingents nach Maßgabe der vorhandenen
Ueberzähligen vertheilt.
5. Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorps-Bezirke können im Bedarfsfall im
Fsieden zur Rekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs-Militärkontingente nur in dem Maße
erangezogen werden, als Angehörige der betreffenden Kontingente bei ihnen in Gemäßheit des
§5. 12 R. M. G. in der Fassung des G. v. 6. 5. 80. zur Aushebung gelangen. Den Ausgleich
regeln die Kriegsministerien untereinander.
6. Für die Zuthei ing der auspuhebenen Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist im Uebrigen
das militärische Bedürfniß maßgebend.
G. v. 26. 5. 93. Art. II §. 1. · . »
7. Eine Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mannschaften findet bei der Ersatzvertheilung nicht statt.
S. 53.
Ministerial-Ersatzvertheilung.
1. Die seitens der Kriegsministerien nach Maßgabe der Festsetzungen des §. 52 aufzustellende Ersatz-
vertheilung bildet die Ministerial-Ersatzvertheilung.
2. Die gaieng des Königlich preußischen Kriegsministeriums aufgestellte Ministerial-Ersatzvertheilung
muß enthalten:
a) die Gesammtzahl der aus jedem Armeekorps-Bezirk zu stellenden Rekruten — getrennt nach Land-
und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung. Beim XIV. Armeekorps tritt ferner eine
Krennung der von dem Großherzogthum Baden und dem elsaß-lothringischen Antheil aufzubringenden
ruten ein,
b) die Vertheilung der aus jedem Armeekorps-Bezirk zu stellenden Rekruten nach Armeekorps, für
welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt.
*) Bei Berechnung des Ersatzbedarfs bleiben die etwa zur Einberufung gelangenden Volksschullehrer und
Kandidaten des Volksschulamts (§. 9) außer Betracht.
**) Das Großherzogthum Hessen bildet in diesem Sinne einen eigenen Armeekorps-Bezirk (F. 1, .
Z *) Die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse zurückgestellten bezw. zu befreienden Militärpflichtigen und
dielzu — seser Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts
eiben außer Ansatz.