Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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In derjchi en Armeekorps-Bezirken, in welchen Rekruten für die Marine zu stellen find, 
ist auch die Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben. 
3. Die Ministerial-Ersatzvertheilung wird von dem Königlich preußchen Kriegsministerium dem Groß- 
herzoglich badischen Ministerium des Innern, dem Großherzoglich hessischen Ministerium des Innern 
und der Justiz, dem Reichs-Marineamt, sämmtlichen unterstellten Generalkommandos und dem 
Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division übersendet. 
4. Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Ministerial-Ersatzvertheilung 
herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und nach Maßgabe der zur Einstellung 
loch verfügbaren Tauglichen bezw. Ueberzähligen auf die Armeekorps-Bezirke vertheilt. 
Ueber den aufzubringenden Bedarf an Ersatzreservisten siehe S. 54, . 
8. 54. 
Korps-Ersatzvertheilung. 
1. Die Generalkommandos vertheilen den aus ihrem Bereiche aufzubringenden Ersatzbedarf auf die 
Brigadetesirie (Korps-Ersatzvertheilung) nach dem Verhältniß der in diesen Bezirken vorhandenen, 
zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen ) nach Land= und seemännischer 
(halbseemännischer) Bevölkerung getrennt. 
Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Vertheilung seitens des Großherzoglichen Ministeriums 
des Innern und der Justiz im Einverständniß mit dem Dirisionskommando aufgestellt. 
2. Die Korbs Ersa vertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Brigadebezirke auf- 
Hbringen en Rekruten auf die Truppentheile 2c. 
ermag ein Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so wird — unter 
Beachtung des im 5§. 52,4 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl auf die übrigen Brigade- 
bezirke des Armeekorps-Bezirks nach Maßgabe der in denselden vorhandenen Ueberzähligen vertheilt. 
4. Kann ein Armeekorps-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zuständigen Kriegs- 
ministerium hiervon Mittheilung zu machen. 
Der Bedarf an Ersatzreservisten (§. 13,1) wird durch die Generalkommandos berechnet und auf die 
zuneien „rigodebezine nach Anhalt der für die Ersatzreserve brauchbaren Militärpflichtigen 
vertheilt. 7# 
8. 55. 
Brigade-Ersatzvertheilung. 
1. Nach Empfang der Korps-Ersatzvertheilung entwerfen die Brigadekommandeure eine vorläufige 
Brigade-Ersatzvertheilung auf die einzelnen Aushebungsbezirke, welche ihnen als Anhalt für die 
durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere für die Auswahl der Militärpflichtigen 
nach Waffengattungen, dient. 
2. Für die Ausstellun) dieser vorläufigen Ersatzvertheilung ist Uinschilich der Landbevölkerung die Zahl 
der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten E enthaltenen Militär= 
pflichtigen ?*#*), hinsichtlich der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung die Zahl der in den 
Vorstellungslisten F enthaltenen Militärpflichtigen maßgebend. 
3. Ist ein Aushebungsbezirk nicht im Stande, die ihm durch die vorläufige Brigade-Ersatzvertheilung 
auferlegte Rekrutenzahl aufzubringen, so werden die anderen Aushebungsbezirke desselben Brigade- 
bezirks im Verhältniß der in denselben vorhandenen Ueberzähligen herangezogen. 
4. Die endgültige Brigade-Ersatzvertheilung wird nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts im gesammten 
Brigadebezirk nach dem Bbolruse der in den einzelnen Aushebungsbezirken vorhandenen, zur Ein- 
stellung in den aktiven Dienst verfügbaren tauglichen Militärpflichtigen festgestellt. 
5. Die Brigadekommandeure entwersen als Grundlage für die Auswahl der im Brigadebezirk, nach 
Berücksichtigung der gemäß §. 40,1 am 1. Februar des laufenden Kalenderjahres als überzählig 
zur Ersatzreserve überwiesenen Personen, noch aufzubringenden Ersatzreservisten eine vorläufige Ver- 
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*) Siehe Anmerkung *“) zu §F. 52, 1. 
*#) In Württemberg durch das Königlich württembergische Kriegsministerium bezw. den Ober-Rekrutirungsrath; 
im Großherzogthum Hessen durch die Großherzoglich hessische (25.) Division. 
*““ Die zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des Volks- 
schulamts werden nicht angerechnet. Gleiches gilt für Ziffer 4.
	        
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