Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Muster 13 aufgeführten Kategorien der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung — sofort 
weiter. 
Das Königlich preußische Kriegsministerium regelt die Vertheilung auf die verschiedenen 
Marinetheile endgültig und macht dem Reichs-Marineamt hiervon Mittheilung.“ 
Ziffer 7 fällt weg und die Ziffern 8, 9, 10 werden 7, 8, 9. 
S. 81. 
In Ziffer 8 am Schluß des ersten Absatzes lautet das Citat: „(§. 76, 5)“. 
Im zweiten Absatz fallen die Worte „— sofern Prozentmannschaften vorhanden —“ weg. 
Am Schluß der Abkürzungen tritt hinzu: 
. v. 26. 5. 93. Geset, betreffend die Ersatzvertheilung, vom 26. Mai 1893. 
Im Inhalts-Verzeichniß treten folgende Fassungen an Stelle der bisherigen: 
„§. 52. Ersatzvertheilung. Allgemeines.“ 
„Muster 13 zu §. 74. Nachweisung der nicht aufgebrachten Rekruten, sowie der als über- 
zählig zur Einstellung verfügbaren tauglichen Militärpflichtigen.“ 
Kriegsministerium. Berlin den 6. Juni 1893. 
Vorstehendes Gesetz nebst Aenderungen der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 in 
Ausführung dieses Gesetzes wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die Militär- 
Konventionen hierdurch nicht berührt werden. 
v. Kaltenborn. 
  
No. 81/6. 93. A. 1.
	        
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