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Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
27. Jahrgang. Berlin den 15. August 1893. Nr. 19.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
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Nr. 209.
Gesetz, betreffend die Friedeuspräsenzstärke des deutschen Heeres.
Vom 3. August 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Raiser, Rönig von Dreußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
§. 1.
Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres an Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten wird
für Lienst vom 1. Oktober 1893 bis 31. März 1899 auf 479 229 Mann als Jahres-Durchschnittsstärke
estgestellt.
ifer b bon derselben sind die Bundesstaaten mit eigener Militärverwaltung nach Maßgabe der Bevölkerungs-
ziffer betheiligt.
Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung.
Die Stellen der Unteroffiziere unterliegen in gleicher Weise wie die der Offiziere, Aerzte und
Beamten der Feststellung durch den Reichshaushalts-Etat.
In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gememe, nicht verpflegt werden.
Vom 1. Oktober 1893 ab werden
die Infanterie in 538 Bataillone und 173 Halbbataillone,
die Kavallerie in 465 Eskadrons,
die Feldartillerie in 494 Batterien,
die Fußartillerie in 37 Bataillone,
die Pioniere in 23 Bataillone,
die I#enbahntrupen. in 7 Bataillone,
der Train in 21 Bataillone
formirt.
Artikel II.
ür die Zeit vom 1. Oktober 1893 bis zum 31. März 1899 treten bezüglich der Dienstpflicht
folgende Bestimmungen in Kraft: 6 1
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie
und der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununter-
brochenen Dienst bei den Fahnen verpflichtet.