Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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.- »-- . . . . . ber 1893 
Das jetzige Königlich Württembergische Fußartillerie--Bataillon Nr. 13 wird am 1. Okto · 
ein d ne mit der Benen „Fußartillerie-Bataillon Nr. 13“. Daselbe nenin. 
in seinem bisherigen Standort Ulm und wird dem Generalkommando des XIV. Armee r1 
territorialer Beziehung, dem des XV. Armeekorps in sonstigen. Verwaltungs-Angelegenheiten 
in militärischer Hinsicht unterstellt. Nähere Bestimmungen bleiben vorbehalten. 
. Die III. Fußartillerie-Inspektion wird zum 2. Oktober 1893 von Mainz nach Cöln verlegt. Die Ei- 
theilung der demnächst vorhandenen 6 Fußartillerie-Inspektionen ergiebt die Beilage 2. 
. . . . .. .. . - die 
Die IV. Ingenieur-Inspektion wird aufgelöst, die bisherige 8., 9. und 10. Festungs-Inspektion erhalten 
Benennung 2. bz. 4. und 5. Festen.ernfprihon. — Standorte Kiel bz. Thorn und Straßburg iG. 
Die bisher in Berlin und Mainz befindlichen beiden Festungs-Inspektionen kommen in Forkfall. 
Die Eintheilung der Ingenieur-, Pionier= und Festungs-Inspektionen ergiebt die Beilage 3. 
Vorstehende Aenderungen treten am 2. Oktober 1893 ein. 
  
Die Kommandeure der Pioniere haben Rang, Gebührnisse, Beurlaubungsbefugniß und Strafgewalt 
der Regiments-Kommandeure; sie sind den bezüglichen Pionier-Inspektionen untergeordnet. korps 
Ihre Dienststellung regelt einstweilen die General-Inspektion des Ingenieur= und Pionier orpn 
und der Festungen, welche den betheiligten Generalkommandos, soweit erforderlich, Mittheilung 
machen hat. Die Selbständigkeit der Pionier-Bataillone soll jedoch nicht beeinträchtigt werden. r 
Die endgültige Regelung der Dienststellung der Kommandeure der Pioniere behalte Ich Mir * 
“—— Behuf hat Mir die genannte General-Inspektion zum 1. Oktober 1894 entsprechend 
erichten. 
Das Musterungsgeschäft verbleibt den Pionier-Inspekteuren. . . 
Hinsichtlich der Verwendung der Kommandeure Luspseuren im Mobilmachungsfalle ist besonders 
bestimmt worden; zu den ihnen alsdann unterstellten Truppen treten sie in das Verhältniß eine 
Regiments-Kommandeurs. 
  
  
Jedes der demnächst vorhandenen Eisenbahn-Regimenter Nr. 1 bis 3 besteht aus dem I. und ll. 
Bataillon. Die Kompagnien werden innerhalb eines jeden Regiments numerirt. 4 uritem= 
Die bisherige „16. (Königlich Württembergische)" Kompagnie wird die „4. (Königlich, Würt n 
bergische)“, die bisherige „15. (Königlich Sechstsch, wird die „7. (Königlich Sächsische)“, die' ich 
dem Königlich Sächsischen Militär-Kontingent neu aufzustellende Kompagnie die „§. Gönigli 
Sächsische)“ — sämmtlich des Regiments Nr. 2. 
Hinsichtlich der Rekrutirung des Heeres fü i -'« Meiner Ordre vom 
. Märh'1855 das arnng dee ꝰ res für 1893/94 gilt unter Abänderung 
I. Entlassung. 
Bezüglich Entlassung der Reservisten und Beurlaubung von Mannschaften zur Disposition der Truppen- 
theile bleibt die Fellsetzumg Meiner Ordre vom 8 März 2 Hür be eot in Kraft, daß 
innerhalb der einzelnen Waffen soviel zweiährig gediente Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden 
Feldartillerie und des Wains an den festgesetzten Zeitunkten — anstatt bisher zur Disposition n 
zur Reserve beurlaubt werden, als solche Mannschaften im Vorjahre zur Disposition beurlau 
worden jind. „Ueber diese Zahl hinaus sind gegebenen Falles bei den genannten Wasfen sowie von 
den Oekonomie-Handwerkern aller Wasfen 2c. an den festgesetzten Zeitpunkten soviel zwet ährig 
gediente Mannschaften zur Reserve zu beurlauben, als unter Len Fehhng der einzustellenden 
hermalen, Rekrutenguote Mannschaften über die künftigen Etatsstärken waffen= bä. korpsweise 
Den hiernach über den spätesten Entlassungstag hinaus bei den Fahnen verbleibenden zweisährmg 
edienten Mannschaften der bihen atlassung vachnet diese i0 Sah veer in Gemäßheit des 
Aetiels T#bbes Gesetzes, betreffend die Friedenspräfenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. August 189
	        
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