Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Nach weiterer Bestimmung Seiner Majestät dee Kaisere und RKönige sind für die Aufstellung der 
Neuformationen und die sonstigen, aus der Heeresverstärkung sich ergebenden Maßnahmen die zur 
heberwessung gelangenden „Organisations-Bestimmungen aus Anlaß der Heeresverstärkung“ 
maßgebend. 
Das neu zu errichtende Kslih Bayerische Fußartillerie-Bataillon, die neue Königlich Sächsische 
Fußartillerie-Kompagnie (beide für Metz bestimmt), sowie die neue Königlich Sächsische Eisen- 
bahn-Kompagnie treten zu den vorgesetzten Instanzen in dieselben Beziehungen wie die bereits 
vorhandenen Truppentheile dieser Art. 
Die aus Anlaß des zweiten, die Geldmittel für die Heeresverstärkung bereitstellenden Nachtrags- 
Etats für 1893/94 ergehenden Bestimmungen werden demnächst bekannt gegeben werden. 
No. 568/8. 93. A. 1. v. Kaltenborn. 
  
Deckblätter gelangen zur Versendung: 
Nr. 3 zu der Instruktion, betreffend den Nevolver 79, nebst zugehöriger Munition, 
Nr. 2 zu der Instruktion, betreffend den Revolver 83, nebst zugehöriger Munition, 
Nr 
Nr 
Nr. 
Nr 
. 46 bis 62 zur Ausrüstungs-Nachweisung für eine Infanterie-oder Reserve-Infanterie-Munitions-Kolonne, 
. 61 bis 78 zur Ausrüstungs-Nachweisung für eine Artillerie= oder Reserve-Artillerie-Munitions-Kolonne, 
Nr. 134 bis 157 zur Ausrüstungs-Nachweisung für eine fahrende bz. reitende Batterie, 
79 bis 84 zur Ausrüstungs-Nachweisung a i i — · 
Nr. 24 bis 28 zur Ausrüstungs-Nachweisung für die Stäbe und Truppentheile der Fußartillerie und für 
  
  
ür die Stäbe der Fußartillerie mit Bespannun 
die Stäbe der Belagerungsartillerie, 
. 35 bis 61 zum Verzeichniß der bei den Geschützen der Fußartillerie zur Zeit zur Verwendung kommenden 
Munition, 
Nr. 306 bis 322 zur Ausrüstungs-Nachweisung für die Laboratorien bei den Artilleriedepots, Theil J, 
Nr. 58 bis 66 zu den besonderen Abnahmevorschriften, Ergänzung zur Kriegsfeuerwerkerei, I. Theil, 
Nr. 1 bis 13 zur Dienstanweisung für die Oberfeuerwerkerschule, 
Nr. 120a zum Reglement über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden.
	        
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