66 II. Verfassung.
rheinischen Kirchenprovinz, die Begrenzung, Ausstattung und Ein-
richtung der dazu gehörigen Bistümer mit ihren Domkapiteln, sowie
die Besetzung des erzbischöflichen Stuhls regelnden päpstlichen Bullen
Provida sollersque vom 16. August 1821 und Ad dominici gregis
custodiam vom 11. April 1827 zur Nachachtung bekannt gegeben wur-
den. Näheres darüber s. Wielandt, Staatsrecht, S 330 ff. Bis zur
Wahl des ersten Erzbischofs von Freiburg wurde der Konstanzer
Bistumsverweser Freiherr von Wessenberg durch Höchste Ent-
schließung vom 17. April 1819 (Reg Bl Nr XIII, S73) mit Führung
der Stimme des Landesbischofs in der ersten Kammer beauftragt.
Jetzt tritt in Ermangelung des Landesbischofs der Bistumsverweser
ohne weiteres in die erste Kammer ein, § 30 Verf. — Das Wort
„katholischer“ Landesbischof wurde erst durch das Ges vom 24. August
1904 hier eingeschaltet, weil auch die evangelische Landeskirche in
der Person des Großherzogs einen Landesbischof besitzt, Komm Ber der
zweiten Kammer S 28.
4. Nach dem ursprünglichen Wortlaute „einem vom Großherzog
lebenslänglich ernannten protestantischen Geistlichen mit dem Rang
eines Prälaten“ war die Ernennung zum Prälaten nicht die Ver-
leihung eines kirchlichen Amts, sondern ein reiner Staatsakt, nämlich
die Ernennung eines evangelischen Geistlichen zum Mitglied der ersten
Kammer auf Lebenszeit, vol die Höchste Entschließung vom 17. April
1819 (Reg Bl Nr XIII, S 73) und Wielandt, Staatsrecht, S 51
Anm 10. Seitdem aber die Prälatur in der evangelischen Kirchen-
verfassung von 1861 (§ 61 Ziff 1, § 89 Abs 1 Ziff 1) Anerkennung
gefunden hat, als ein kirchliches Amt, dessen Inhaber einen bis zum
Budget 1902/03 besonders angeforderten Zuschuß von 1000 Gulden
= 1714 Mark bezieht, wird der Geistliche, dem der Großherzog als
Landesbischof „die Würde eines Prälaten nebst den damit ver-
bundenen Vorrechten“ überträgt — nachdem zuvor die Staats-
regierung den Berufenen als genehm erklärt hat (§ 9 Abs 1 des Ges
vom 9. Oktober 1860, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirch-
lichen Vereine im Staate betr, Gu VBl S 375) — nicht mehr be-
sonders zum Mitglied der ersten Kammer ernannt, sondern kraft
seines kirchlichen Amtes ohne weiteres, und zwar nicht lebenslänglich,
sondern auf die Dauer seines Amtes als Mitglied der ersten Kammer
betrachtet. Mit dieser Handhabung der bisherigen Bestimmung
wurde durch das Ges vom 24. August 1904 nach einer aus der
Kommission der zweiten Kammer ergangenen Anregung der Gesetzes-
text in Uebereinstimmung gebracht. Val Kommer der zweiten
Kammer S 28. Auch wenn der zum Prälaten zu ernennende Geist-