Kriegsministerium. Berlin den 14. August 1893.
Nr. 212.
Infanterie-Schießschule. Ablösung von Mannschaften.
Die gemäß der Bekanntmachung auf Seite 5 — Spalte 22, 23, 24, 25, 26 und 27 — des Armee-
Verordnungs-Blattes für 1893 zur Stamm-Kompagnie kommandirten Mannschaften sind von ihren
Zuwppentheilen vurch Mannschaften des Jahrganges 1892 insoweit abzulösen, als dieselben nicht diesem
ahrgang angehören. ·
thSr und Zugang jener Mannschaften bei der Infanterie-Schießschule erfolgt am 26. Sep-
tember 1893; die Zugehenden verbleiben bis zum 26. September 1894 dort. »
BettesssdecabgelöstenLvondenTruppentheilenzurEntlassungkommtzndenMannfchaftenwcrd auf
Ziffer 9 I. der Mrhächsten Rabineto-E#rdre vom 11. August 1893 verwiesen.
Die Ueberweisungspapiere (Nationale, Lazareth= und Fahrschein — Ziffer IV 3 und 4 der Komman=
dirungs-Bestimmungen, Seite 6 ff. des Armee-Verordnungs-Blattes für 1893) sind der Infanterie-Schieß-
schule bis zum 19. September 1893 einzusenden. **½*.
Im Uebrigen behalten jene Bestimmungen auch ferner Gültigkeit.
In Vertretung.
No. 234/8. 93. A. 2. v. Goßler.
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Kriegsministerium. Berlin den 17. August 1893.
Nr. 213.
Beginn der diesjährigen Lehrkurse bei der Feldartillerie-Schießschule.
Unter Bezugnahme auf Nr. 54 und 55 der Bestimmungen für die Feldartillerie-Schießschule vom 5. Sep-
tember 1892 wird zur Kenntniß der Armee gebracht, daß sämmtliche ersten Lehrkurse bei der Feldartillerie=
Schießschule in viesem Jahre statt am 1. Oktober am 16. Oktober beginnen.
Die Festsetzungen in Nr. 55 bezüglich des Schlusses der ersten Kurse und des Beginnes und Schlusses
der zweiten Kurse werden hierdurch nicht berührt.
Im Vertrelung.
No. 179/8. 93. A. 4. v. Goßler.
Verwaltungsrath der Lebensversicherungs-
anstalt für die Armee und Marine. Berlin den 15. August 1893.
Nr. 214.
Bekanntmachung der Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine.
Die in der außerordentlichen Generalversammlung vom 138. Februar d. Is. beschlossenen Aenderungen des
Statuts sind durch Allerhöchste KRabinete: Ordre vom 10. Juni d. Is. genehmigt worden.
Der Verwaltungsrath hat auf Grund des §. 32 des Statuts bestimmt, daß das neue Statut am
1. Januar 1894 in Kraft rritt.
Die Direktion wird die Truppentheile rc. rechtzeitig mit Abdrücken des neuen Statuts, Erläuterungen
der Veränderungen und den erforderlichen neuen Mustern versehen.
· · v. Spitz
Generallieutenant und Direktor des Departements für das Invalidenwesen im Kriegsministerium, Vorsitzender.