Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

— 286 — 
Kriegsministerium. Berlin den 30. August 1893. 
. Nr. 228. 
Auszug aus dem Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893. 
Nachstehender Auszug aus dem Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Sammlung 
Seite 152) wird mit dem Bemerken zur Kenniniß der Armee gebracht, daß das Gesetz mit dem 1. April 1895 
in Kraft tritt. 
No. 614/8. 93. C. 3. v. Kaltenborn. 
Kommunalabgabengesetz. Vom 14. Juli 1893. « 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider 
Häuser des Landtages Unserer Monarchie für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen 
ande und der Insel Helgoland, was folgt: 
Theil 1. Gemeindeabgaben. 
Dritter Titel. 
Gemeindesteuern. 
Erster Abschnitt. 
Indirekte Gemeindesteuern. 
S. 16. 
Die Gemeinden sind befugt, das Halten von Hunden zu besteuern (. 93). Die in dieser Beziehung 
zur Zeit bestehenden gesetzlichen Vorschriften werden aufgehoben. 
rc. 
8. 19. 
Wegen der Befreiung der Militär-Speiseeinrichtungen und ähnlicher Militäranstalten von den Ver- 
brauchssteuern bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. 
Zweiter Abschnitt. 
Direkte Gemeindestenern. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
II. Besondere Bestimmungen. 
1. Realsteuern. 
a. Vom Grundbesitz. 
Den Steuern vom Grundbesitz sind die in der Gemeinde belegenen bebauten und unbebauten 
Grundstücke unterworfen, mit Ausnahme 
a) 2c 
9S. 
der dem Staate, den Provinzen, den Kreisen, den Gemeinden oder sonstigen kommunalen Ver- 
bänden gehörigen Grundstücke und Gebäude, sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder 
4 Gebrauche bestimmt sind; 
rc. 
g) der Kirchen, Kapellen und anderer dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten Gebäude, sowie der 
gottesdienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften; 
h) der Armen-, Waisen= und öffentlichen Krankenhäuser, der Gefängniß-, Besserungs-, Bewahr= und 
derjenigen Wohlthätigkeitsanstalten, welche die Bewahrung vor Schutzlosigkeit oder sittlicher 
Gefahr bezwecken (Mägdehäuser und dergleichen), sowie der Gebäude, welche milden Stiftungen 
angehören und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden; durch Gemeindebeschluß können 
auch anderweitige Gebäude solcher milden Stiftungen, welche nicht bloß zu Gunsten bestimmter 
Personen und Familien bestehen, freigelassen werden; 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.