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Kriegsministerium. Berlin den 30. August 1893.
. Nr. 228.
Auszug aus dem Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893.
Nachstehender Auszug aus dem Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Sammlung
Seite 152) wird mit dem Bemerken zur Kenniniß der Armee gebracht, daß das Gesetz mit dem 1. April 1895
in Kraft tritt.
No. 614/8. 93. C. 3. v. Kaltenborn.
Kommunalabgabengesetz. Vom 14. Juli 1893. «
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider
Häuser des Landtages Unserer Monarchie für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen
ande und der Insel Helgoland, was folgt:
Theil 1. Gemeindeabgaben.
Dritter Titel.
Gemeindesteuern.
Erster Abschnitt.
Indirekte Gemeindesteuern.
S. 16.
Die Gemeinden sind befugt, das Halten von Hunden zu besteuern (. 93). Die in dieser Beziehung
zur Zeit bestehenden gesetzlichen Vorschriften werden aufgehoben.
rc.
8. 19.
Wegen der Befreiung der Militär-Speiseeinrichtungen und ähnlicher Militäranstalten von den Ver-
brauchssteuern bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt.
Direkte Gemeindestenern.
I. Allgemeine Bestimmungen.
II. Besondere Bestimmungen.
1. Realsteuern.
a. Vom Grundbesitz.
Den Steuern vom Grundbesitz sind die in der Gemeinde belegenen bebauten und unbebauten
Grundstücke unterworfen, mit Ausnahme
a) 2c
9S.
der dem Staate, den Provinzen, den Kreisen, den Gemeinden oder sonstigen kommunalen Ver-
bänden gehörigen Grundstücke und Gebäude, sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder
4 Gebrauche bestimmt sind;
rc.
g) der Kirchen, Kapellen und anderer dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten Gebäude, sowie der
gottesdienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften;
h) der Armen-, Waisen= und öffentlichen Krankenhäuser, der Gefängniß-, Besserungs-, Bewahr= und
derjenigen Wohlthätigkeitsanstalten, welche die Bewahrung vor Schutzlosigkeit oder sittlicher
Gefahr bezwecken (Mägdehäuser und dergleichen), sowie der Gebäude, welche milden Stiftungen
angehören und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden; durch Gemeindebeschluß können
auch anderweitige Gebäude solcher milden Stiftungen, welche nicht bloß zu Gunsten bestimmter
Personen und Familien bestehen, freigelassen werden;