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i) der Grundstücke der unter k, 8, h aufgeführten Anstalten und Körperschaften, soweit die Grund-
stücke für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden;
rc.
b. Vom Gewerbebetrieb.
§. 28.
Den Gewerbesteuern unterliegen in den Gemeinden, in denen der Betrieb stattfindet:
6) .% die Gewerbebetriebe des Staates und der Reichsbank. »
Diejenigen zu Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 Mark,
noch das Anlage= und Betriebskapital 3000 Mark erreicht, ingleichen die nach §. 3 No. 4 des Gewerbesteuer=
gelbes vom 24. Juni 1891 steuerfreien Gewerbebetriebe der Kommunalverbände bleiben von der Gewerbe-
teuer befreit. Auf die Betriebssteuer findet diese Bestimmung keine Anwendung.
⁊.
2. Gemeindeeinkommensteuer.
a. Steuerpflicht.
8. 34.
Das Einkommen aus bebauten und unbebauten Grundstücken, welche ganz oder zum Theil nach
K. 24 der Steuer vom Grundbesitz nicht unterworfen sind, unterliegt insoweit auch nicht der Gemeinde-
einkommensteuer.
rc.
rc.
8. 41.
Die Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, Beamten des hngiihen
Hofes, der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer, sowie der Wittwen und Waisen dieser Per-
sonen zu Einkommen= und Aufwandssteuern (5. 23) wird durch besonderes Gesetz geregelt. Bis zum Erlasse
dieses Gesetzes kommen die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Heranziehung der Staatsdiener zu
den Kommunalauflagen in den neu erworbenen Landestheilen, vom 23. September 1867 (Gesetz= Sammlung
Seite 1648) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß das nothwendige Domizil außer Berücksichtigung bleibt-
S. 42. ·
Hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf das Einkommen gelegten Gemeinde-
abgaben bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. “m“⅝„ 4
Die Mitglieder der Gendarmerie gelten als Militärpersonen im Sinne dieses Gesetzes.
Theil II. Kreis= und Provinzialsteuern.
§. 93.
Die Kreise sind befugt, das Halten von Hunden zu besteuern. Die Steuer darf jährlich 5 Mark
für den Hund nicht fe belun Sie durch Gchunden zu zu regeln. Die uer d - bedarf der
Genehmigung des Bezirksausschusses. · . «
ie Erhebung einer Hundesteuer seitens der Kreise berührt das Recht der Gemeinden zur Besteuerung
der Hunde nicht. (6 16.)
rc.
rc.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Juli 1893.
c. 8) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Flhr. v. Berlepsch. Gr. v. Caprivi.
Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.