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10. Für jede erste Kapitulation wird ein Kapitulations-Handgeld von 100 K. für Rechnung des neu
ebildeten Titels 13b „Kapitulations-Handgeld“ des Kapitels 24 der fortdauernden Ausgaben gewährt.
Eine solche erste Kapitulation liegt vor, wenn der Betreffende — gleichviel bei welcher Waffe — sich zu
einer kuirdesen, vierjährigen (vierjährig Freiwillige der Kavallerie zu einer fünfjährigen) Gesammt-
dienstzeit verpflichtet. -
stDer Anspruch auf die Zahlbarkeit des Kapitulations-Handgeldes erwächst mit dem Zeitpunkt der
Erfüllung der gesetzlichen aktiven Dienstpflicht (Tag der Entlassung der Reservisten); für die „unter Vor-
behalt" angenommenen Kapitulanten erst dann, wenn der Zeitraum, auf welchen der Vorbehalt sich
erstreckt, abgelaufen und die Kapitulation eine endgültige geworden ist.
Im laufenden Jahre ist der früheste Auszahlungstermin für das Kapitulations-Handgeld der
1. Oktober 1893.
Die aus Unteroffizierschulen und aus der Militärschule des großen Militärwaisenhauses Hervor-
gegangenen, die Roßarstespiranten, die Eleven der Militär-Roßarztschule und die Unterroßärzte, die
Hülfsmusiker (einschließlich der etatsmäßigen Hülfshoboisten), Offizierburschen, Oekonomiehandwerker,
Militärkrankenwärter und Militärbäcker erhalten kein Handgeld; ebensowenig Kapitulanten, welche —
gegenwärtig zu den Militärpersonen des Friedensstandes zählend — einem früheren als dem Jahr=
gange 1890 — bz. 1889 hinsichtlich der vierjährig Freiwilligen der Kavallerie — angehören oder als
einfähr Freiwillige vor dem 1. Oktober 1892 eingetreten sind.
Bei den Waffen mit zweijähriger Dienstzeit sind die an dem diesjährigen allgemeinen Entlassungstermin
zweijährig Gedienten in Ansehun Zahlbarkeit des Kapitulations-Handgeldes so zu
behandeln, als ob sie bereits an diesem Termin ihre gesetzliche aktive Dienstpflicht erfüllt üten
11. a) Vom 1. Oktober 1893 ab sind besondere Stellen für Kapitulanten — unter Absetzung einer
entsprechenden Anzahl Gefreitenstellen — zum Etat gebracht. Die bezügliche Zahl sowie die
Löhnungssätze, letztere für Gefreiten= und Gemeinen-Kopitulanten glei hmäßig gültig, sind aus
den neuen Fricdens-VerpflegungsEtats ersichtlich.
Ueberschreitungen der Zahl der etatsmäßigen Kapitulantenstellen sind bei allen Waffen
nach dem tbatsächlichen Bedürfniß mlässig, gegen Offenhaltung einer gleichen Anzahl Gefreiten=
stellen. Andererseits dürfen in offenen Kapitulantenstellen Gefreite oder Gemeine verpflegt werden.
Die Kapitulantenlöhnung wird, sofern eine Kapitulation nach obiger Ziffer 10, erster Absatz,
vorliegt, ohne Unterschied ver Waffe mit Beginn des 3. — für vierjährig Freiwillige der
Kavallerie des 4. — Dienstjahres (Tag der Entlassung der Reservisten) zuständig; im laufenden
9à Js selo•h r uon — Dktober 1893 ab.
musiker (einschließlich der etatsmäßigen Hülfshoboisten), Offizierburschen, Oekonomiehand-
werker und Militärbäcker zählen zu den Kapitulanten in obigem Sis r7*— Husschtäch der Hnllst
musiker verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen, wonach jeder Kapitulant eine um monatlich
1. 4 50 Pf. höhere Löhnung erhält als ein Nichtkapitulant der gleichen Charge und dafür
gr Erfreiter zuem er, ein Gemeiner wehr zu verpflagen ist.
Pc) Der Löhnungssatz der etatsmäßigen Unterlazarethgehülfen i .
Kapuulamen Affele ßig zarethgehülfen ist vom 1. Oktober 1893 ab der der
fe.
d) z. 7 bes Anhangs zur Friedens-Sanitäts-Ordnung erhält vom 1. Oktober 1893 ab nachstehende
„Den zur Kapitulation zugelassenen Militärkrankenwärtern (S. 35 des Anhangs)
wird zu der Löhnung eine monatliche Zulage im ersten a 096 von 6 7. in
weiten T 4 in, dritten und in solgender Kapitulationsjahren eine solche von
k rt.“
12. Vom 1. Oktober 1893 ab beträgt die jährliche Verfügungssu ü izier- ü
a) jedes ——3 mit hche Saei 8 sn zun ftr w n Ofier-Unterstzungssoadg
1 er übrigen Infanterie-Regi it künftig niedri * ***- 20
5 % Fealbg Jnf egimenter (mit künftig niedrigem Etat) .. 20-
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c) vn Sabrtl rie Regimen mit 3 Bataillonen zgzgio
ußartillerie-Regiments mit 2 Bataillonen, wie bi -
es selbständigen Fußartillerie-Bataillons. . iehe t 7 -