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17. Für Scheibenmaterial zu den Schießübungen werden vom 1. Oktober 1893 ab führlich gewährt.
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dem der drei ersten Infanterie-Bataillone.
ledem IV. Infanierie-Bataillonn. 200
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jedem Jäger--Bataillon.. 800
für jede Batterie, um welche die Verstärkung von Feldartillerie-
Regimentern eintritt.. 9
jedem Fußartillerie-Bataill 20
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er neuen — II. — Lehrabtheilung der Feldartillerie-Schießschule 27
der Aartileerie Sche schlle
der Versuchskompagnie der Artillerie-Prüfungskommissiiin 30
dem Garde-Pionier-Bataillon .......
jedem der übrigen Pionier-Bataillon
jedem Eisenbahn-Bataillon . .. ..........
derLuftschisser-Abtheilung..............36
fiirjedeTtaimKompagaie..............50- »
Die nach Vorstehendem vorzunehmenden Regelungen für das II. Halbjahr 1893)94 erfolgen für
Rechnung des Kapitels 24 Titel 17 der fortdauernden Ausgaben.
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. An Mitteln zur Unterhaltung des Feldgeräths des Eisenbahn-Regiments Nr. 3 sind jährlich 300 M. —
ür das II. Halbjahr 1893/94 150 /K. — dem Fonds bei Kapitel 24 Litel 24 der fortdauernden
usgaben zugesetzt.
. Diejenigen Bezirkskommandos, in deren Stabsquartieren ih ein Infanterie-Truppentheil nicht befindet,
dürfen vom 1. Oktober 1893 ab zur Ausführung der zur Erhaltung der lagernden Bestände erforderlichen
Arbeiten Zivilarbeiter gegen ortsüblichen Tagelohn annehmen. Die auf das unabweisbare Bedürfniß zu
beschränkenden Tagelohns-Kosten sind, mit den quittirten Tagelohns-Nachweisungen und mit der Be-
scheinigung der Ortspolizeibehörde über die Ortsüblichkeit des Lohnsatzes belegt, halbjährlich durch die
Verpflegungs-Liquidationen unter Titel 25 zu verrechnen.
Die Intendanturen reichen dem Allgemeinen Kriegs-Departement zum 1. Juni jedes Jahres eine
Nachweisung ein, aus der zu ersehen ist, welche diesfälligen Ausgaben (bezirkskommandoweise summarisch,
ausgenommen die bei Kapitel 43 zu verrechnenden Beiträge zur Invaliditäts= und Altersversicherung bi.
Krankenversicherung) in dem verflossenen Etatsjahre entstanden sind, und für wieviel Köpfe die Bekleidung rc.
bei jedem der betreffenden Bezirkskommandos während dieses Zeitraums gelagert hat.
Vom 1. Oktober 1893 fällt die in §. 44,5 Bekleidungs-Ordnung 1. für den in Rede stehenden
Zweck vorgesehene Kommandirung von Infanterie-Mannschaften zu diesen Bezirkskommandos fort.
Anläßlich der Verminderung der etatsmäßigen Zahl der Oekonomiehandwerker bz. der daraus folgenden
theilweisen Uebertragung der Anfertigung von Bekleidung an Private wird auf die Erhöhung des
bisherigen Satzes an Nebenkosten Bedacht genommen werden.
Die Zahl der im Frieden vorhandenen Militärkrankenwärter wird vom 1. Oktober 1893 ab erhöht beim
XI. Armeekordmm
II., V., VII., IX. und X. Armeekorps um je.
Gardekorps und den übrigen Armeekorps um je ....
Eine Verminderung des Etats an Zivilkrankenwärtern als Ausgleich findet nicht statt.
Die aus Vorstehendem sowie aus dem Gesetz betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres
vom 3. August 1893 — Aece oe wmeseh be Seite 199 — und tgus ben- zweiten Wichen Lerien
für 1893/94 sonst sich ergebenden Aenderungen und Ergänzungen der Druck ift deñ durch
Neudruck bz. Deckbläiter oder Nachträge belnnt hegebes merdn. *r Druckvorschriften w. werden "J
36/0. 93. A. 1. v. Kaltenborn.
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