Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

Anlage. 
— 243 — 
Bestimmungen 
betreffend Verwendung und Verrechnung der Mittel für Gefechts= und Schießübungen 
im Gelände 2c. 
  
Zweckbestimmung. 
1. Die für Gesechts= und Schießübungen im Gelände rc. gewährten Mittel sind 
a) in erster Linie dazu bestimmt, den Infanterie= und Jäger-Truppentheilen sowie den Unter- 
S 
— 
S 
S 
E 
offizierschulen derjenigen Stanvorte, bei denen die Oertlichkeit Uebungen im Gelände 
erschwert, die Möglichkeit zu geben, sich im Gefecht und Schießen im Gelände auszubilden. 
Nach Erfüllung dieses Hauptzweckes können die noch verfügbaren Mittel nach 
Ermessen bz. mit Genehmigung der Generalkommandos 2c. verwendet werden: 
Zu sonstigen Uebungen, welche für die kriegsgemäße Ausbildung der Küuppen bz. für deren 
orbereitung zu den ihnen im Kriegsfalle obliegenden besonderen Aufgaben geeignet 
ind, wie z. B. 
S ehühungen im Gelände seitens der Kavallerie und der Pioniere, 
. ddienstübungen gemischter Abtheilungen derselben bz. benachbarter Standorte, 
auer= und Uebungs-(Patrouillen-) Ritte von Kavallerieoffizieren, die letzteren Nitte 
auch mit einzelnen Mannschaften (Patrouillenführern). 
Hinsichtlich des gefechtsmäßigen Exerzirens 2c. der Feldartillerie im Gelände 
verbleibt es bis auf Weiteres bei dem Erlaß vom 24. Mai 1893. — Nr. 253/2. 93. A. 4. — 
Die diesfälligen Kosten sind danach nicht bei Kapitel 24 Titel 21 zu verrechnen, sie fallen 
vielmehr den ihrer Natur nach betheiligten Etatskapiteln und -Titeln zur Last. 
Zu taktischen Uebungsreisen der Offiziere der Infanterie-Truppentheile. 
Die Anordnungen für diese Uebungsreisen, im Besonderen die Festsetzung ihrer Zahl 
und Dauer sowie der Theilnehmer an denselben, fallen den Generalkommandos zu. 
In erster Linie sind für die Leitung Infanterie-Regimentsk d in Aussicht 
zu nehmen, doch können auch Divisions- und Brigadekommandeure, falls dienstliche ꝛc. 
Gründe dies wünschenswerth erscheinen lassen, sowie andere besonders geeignete Offiziere 
hierfür bestimmt werden. · « 
OffiziereandererWaffenkönnenzudtesenNecfeninentfprechendemVerhältmß 
herangezogen werden. 
Zur Abhaltung von Reitkursen für jüngere Hauptleute und ältere Lieutenants der 
fußtruppen. 
Zu diesem Zweck sind überall da, wo berittene und Fußtruppen in einem Standort 
sich befinden, in den Wintermonaten (etwa Oktober bis Januar) besondere Reitkurse derart 
einzurichten, daß jeder der vorerwähnten Ofsfiziere mindestens einmal an denselben Theil 
nehmen kann. Soweit die Offiziere nicht rationsberechtigt sind, ist hierbei die Verwendung 
von Dienstpferden der Truppen zulässig. 4 —- 
Frlr die Offiziere der allein stehenden Fußtruppen wird sich für gewöhnlich die Ein- 
richtung solcher Kurse durch Entsendung von Offizieren — sofern solche verfügbar sein 
sollten — oder Unteroffizieren der berittenen Waffen als Lehrer, erforderlichen Falls auch 
von Dienstpferden und Pferdewärtern ermöglichen lassen; die desfallsigen Anordnungen 
bleiben dem Ermessen der Generalkommandos überlassen. » 
Zur Ausbildung von Mannschaften der Fußtruppen, welche als Burschen berittener 
Offiziere in Auchict genommen sind, in der Pferdepflege. · 
Wo Fußtruppen mit berittenen Waffen nicht an einem Orte sich befinden, ist es 
gestattet, die betreffenden Mannschaften auf inige Wochen behufs Erlernung der Pferde- 
Iilege und Pferdewartung nach dem nächsten Kavallerie= bz. Feldartillerie-Standort zu 
ommandiren. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.