Anlage.
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Bestimmungen
betreffend Verwendung und Verrechnung der Mittel für Gefechts= und Schießübungen
im Gelände 2c.
Zweckbestimmung.
1. Die für Gesechts= und Schießübungen im Gelände rc. gewährten Mittel sind
a) in erster Linie dazu bestimmt, den Infanterie= und Jäger-Truppentheilen sowie den Unter-
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offizierschulen derjenigen Stanvorte, bei denen die Oertlichkeit Uebungen im Gelände
erschwert, die Möglichkeit zu geben, sich im Gefecht und Schießen im Gelände auszubilden.
Nach Erfüllung dieses Hauptzweckes können die noch verfügbaren Mittel nach
Ermessen bz. mit Genehmigung der Generalkommandos 2c. verwendet werden:
Zu sonstigen Uebungen, welche für die kriegsgemäße Ausbildung der Küuppen bz. für deren
orbereitung zu den ihnen im Kriegsfalle obliegenden besonderen Aufgaben geeignet
ind, wie z. B.
S ehühungen im Gelände seitens der Kavallerie und der Pioniere,
. ddienstübungen gemischter Abtheilungen derselben bz. benachbarter Standorte,
auer= und Uebungs-(Patrouillen-) Ritte von Kavallerieoffizieren, die letzteren Nitte
auch mit einzelnen Mannschaften (Patrouillenführern).
Hinsichtlich des gefechtsmäßigen Exerzirens 2c. der Feldartillerie im Gelände
verbleibt es bis auf Weiteres bei dem Erlaß vom 24. Mai 1893. — Nr. 253/2. 93. A. 4. —
Die diesfälligen Kosten sind danach nicht bei Kapitel 24 Titel 21 zu verrechnen, sie fallen
vielmehr den ihrer Natur nach betheiligten Etatskapiteln und -Titeln zur Last.
Zu taktischen Uebungsreisen der Offiziere der Infanterie-Truppentheile.
Die Anordnungen für diese Uebungsreisen, im Besonderen die Festsetzung ihrer Zahl
und Dauer sowie der Theilnehmer an denselben, fallen den Generalkommandos zu.
In erster Linie sind für die Leitung Infanterie-Regimentsk d in Aussicht
zu nehmen, doch können auch Divisions- und Brigadekommandeure, falls dienstliche ꝛc.
Gründe dies wünschenswerth erscheinen lassen, sowie andere besonders geeignete Offiziere
hierfür bestimmt werden. · «
OffiziereandererWaffenkönnenzudtesenNecfeninentfprechendemVerhältmß
herangezogen werden.
Zur Abhaltung von Reitkursen für jüngere Hauptleute und ältere Lieutenants der
fußtruppen.
Zu diesem Zweck sind überall da, wo berittene und Fußtruppen in einem Standort
sich befinden, in den Wintermonaten (etwa Oktober bis Januar) besondere Reitkurse derart
einzurichten, daß jeder der vorerwähnten Ofsfiziere mindestens einmal an denselben Theil
nehmen kann. Soweit die Offiziere nicht rationsberechtigt sind, ist hierbei die Verwendung
von Dienstpferden der Truppen zulässig. 4 —-
Frlr die Offiziere der allein stehenden Fußtruppen wird sich für gewöhnlich die Ein-
richtung solcher Kurse durch Entsendung von Offizieren — sofern solche verfügbar sein
sollten — oder Unteroffizieren der berittenen Waffen als Lehrer, erforderlichen Falls auch
von Dienstpferden und Pferdewärtern ermöglichen lassen; die desfallsigen Anordnungen
bleiben dem Ermessen der Generalkommandos überlassen. »
Zur Ausbildung von Mannschaften der Fußtruppen, welche als Burschen berittener
Offiziere in Auchict genommen sind, in der Pferdepflege. ·
Wo Fußtruppen mit berittenen Waffen nicht an einem Orte sich befinden, ist es
gestattet, die betreffenden Mannschaften auf inige Wochen behufs Erlernung der Pferde-
Iilege und Pferdewartung nach dem nächsten Kavallerie= bz. Feldartillerie-Standort zu
ommandiren.