Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Vertheilung. 
2. Für die unter 1 erwähnten Zwecke erhalten die Generalkommandos, die Inspektionen der Jiger 
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und Schützen und der Infanterieschulen, sowie das Militär-Reitinstitut alljährlich Verfügungssummen, we 
rem Ermessen, jedoch unter Berücksichtigung der örtlichen und sonstigen Verhältnisse, weiter zu 
vertheilen haben. « . · · 
Als durchgehender Grundsatz für die Verwendung der in Rede stehenden Mittel bleibt zu beachten, 
daß eine Zersplitterung vermieden wird. 
sie nach i 
3. 
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4) 
Verwendung. 
a) Die in einem Jahre nicht verwendeten Beträge verbleiben den Generalkommandos 2c. für 
die gleichen Zwecke des nächsten Etatsjahres. Erlsse für Gegenstände, welche aus den in 
Rede stehenden Mitteln beschafft sind, kommen letzteren gleichfalls zu gute. Etwaige 
Ueberschreitungen der zur Verfügung gestellten Beträge müssen von den Truppen selbst 
gedeckt werden; ihre Anrechnung auf die gleichen Mittel des nächsten Jahres ist unzulässig. 
Die vorerwähnte Uebertragbarkeit giebt die Möglichkeit, durch Einschränkung der 
Uebungen in dem einen Etatsjahre die Mittel zu gewinnen, um in dem nächsten Etats- 
jahre desto umfangreichere und lehrreichere Uebungen abzuhalten. Die Entscheidung 
hierüber liegt den Generalkommandos 2c. ob, wie dieselben auch darüber zu befinden haben, 
ob und inwieweit den einzelnen Truppentheilen die von ihnen gemachten Ersparnisse zu 
belassen sind. Eine mehrjährige Anhäufung von Geldern ist jedoch grundsätzlich zu 
vermeiden. 
Aus den Mitteln sind sämmtliche, aus Anlaß der unter 1 erwähnten Uebungen entstehenden 
Ausgaben zu bestreiten, also auch die Ausgaben an Kommandozulage, Löhnungszuschüssen 
für Soldatenfamilien bei dienstlicher Abwesenheit der Männer, Zuschüssen zur Viktualien= 
verpflegung, Manöverkosten (Wärme= und Kochholz, sowie Lagerstroh für Biwaks, Ver- 
gütung von Flurbeschädigungen), Servis, Fuhrkosten und Tagegeldern, Vorspann= und 
Transportkosten. 
Die Ausgaben für Bespannung der bei den Uebungen etwa betheiligten Batterien 
der Fußartillerie, für welche in jedem Falle die Genehmigung des Allgemeinen Kriegs- 
Departements nachzusuchen ist, fallen jedoch dem Kapitel 37 Titel 20 zur Last. 
Die Anlage dauernder Einrichtungen auf Schießständen, sowie die Beschaffung solcher 
Gegenstände, welche nicht ausschließlich zur Verwendung für die angedeuteten Zwecke 
bestimmt sind, ist nicht zulässig; die Beschaffung von Schießscheiben und Feuerwerkskörpern 
zur Darstellung gefechtsmäßiger Ziele nur dann, wenn die für solche Ausgaben in erster 
Linie bestimmten Fonds (Scheibengelder, Geldvergütigung für wieder aufgefundenes 
Blei 2c.) hierfür nicht ausreichen. 41 
Auf den in Betracht kommenden Uebungsplätzen dürfen dauernde Einrichtungen, 
welche das Bedienen gefechtsmäßiger Ziele gestatten, unter Aufwendung von Mitteln in 
müßigem Umfange dann getroffen werden, wenn dies gegenüber dem jedesmaligen Anlegen 
und Beseitigen der Zielaufstellungen seitens jedes übenden Truppentheils wirthschaftlicher 
ist und wenn die Gefahr einer Schematisirung der Uebungen ausgeschlossen ist. Baulich- 
keiten, deren Unterhaltung die Verfügungssummen bei Kapitel 24 Tiel 21 in erheblicherem 
Maße in Anspruch nehmen würde, hürsen nicht ausgeführt werden. Kosten für Desch- 
tigungsreisen dürfen dem Fonds nicht zur Last gelegt werden. 
Das Beziehen von Ortsunterkunft oder Biwaks ist zulässig. Für die Benutzung der 
Truppen-Uebungsplätze und Artillerie-Schießplätze nebst zugehörigen Barackenlagern sind die 
Vorschriften für diese Plätze maßgebend. 4 
Bedingen die Uebungen 1a und b eine Abwesenheit aus dem Standort auch nur während 
einer Nacht, d. h. wird im Anschluß an die Tagesübung die Nacht außerhalb des Stand- 
ortes verbracht und letzterer erst am nächsten Tage wieder erreicht, so sind für Offiziere 
und Mannschaften, sofern nicht bestimmungsmäßig weitergehende Bezüge eintreten, dieselben 
Gebührnisse wie bei den Herbstübungen zuständig, Kommandozulage jedoch nur bei einer 
mehr als 24 stündigen Abwesenheit aus dem Standort. Die Mannschaften erhalten die 
große Viktualienportion ferner dann, wenn die Rückkehr in die Garnison am Tage des 
Ausrückens nach mehr als 12 stündiger Abwesenheit erfolgt. 
  
  
 
	        
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